„Ruhender Verkehr“ – Versionsunterschied
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Version vom 21. August 2010, 12:54 Uhr
Als ruhender Verkehr werden geparkte oder nicht fahrbereite Fahrzeuge bezeichnet. Im Polizeiwesen dürfen Hilfspolizisten nur den ruhenden Verkehr kontrollieren und sich nicht mit dem fließenden Verkehr beschäftigen. Sie können überprüfen, ob Falschparker den Verkehr behindern und dessen Zwangsversetzung / Sicherstellung im Betriebshof veranlassen.
In den Straßenbaurichtlinien werden Flächen und Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, als Anlagen des ruhenden Verkehrs bezeichnet. Dazu zählen etwa Parkflächen im öffentlichen Straßenraum, allgemein zugängliche Parkplätze und Parkbauten außerhalb des Straßenraumes sowie private Abstellflächen.