Wikipedia Diskussion:Bildrechte

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Fibe101 in Abschnitt Amtliche Werke, § 5, Abs.2 UrhG
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Dasselbe, aber unterschiedliche Standards: Bilder, die älter als 100 Jahre sind vs. Bilder, die vor 1923 veröffentlicht wurden

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Die Erfordernis bei (anonymen) Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden, auf der Seite WP:DÜP/1923 zur Diskussion zu stellen ist obsolet, da diese Bilder bereits durch die pragmatische Regelung für (anonymen) Bilder, die älter als 100 Jahre sind, erfasst sind. Bei der Regelung für Bilder, die älter als 100 Jahre sind, wird keine zusätzliche Diskussion auf der Seite WP:DÜP/1923 eingefordert.--Kristián Czerny (Diskussion) 22:11, 1. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Tja da kam mir Kristián Czerny glatt zuvor. Wollte/will hier ebenfalls zu bedenken geben, dass der Abschnitt Pragmatische Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden mit dem aktuellen neuen Jahr 2022 nunmehr völlig obsolet geworden ist, und unsere Benutzer*innen es somit wesentlich einfacher haben.--Ciao • Bestoernesto 06:51, 2. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Ne, ein Jahr haben wir noch. Aber ja, diese Regelung wird bald obsolet. Siehe auch Wikipedia:Urheberrechtsfragen#alt-100 und alt-1923. -- Chaddy · D 15:27, 2. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Luftaufnahmen und Panoramafreiheit

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Unter Wikipedia:Bildrechte#Luftaufnahmen_und_militärische_Einrichtungen steht aktuell noch: "Aufnahmen von geschützten Werken aus der Luft sind jedoch nicht von der Panoramafreiheit umfasst." Ist der Satz mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt zur Lahntalbrücke von 2021 (z.B. hier: [1]) nicht hinfällig? --37.24.79.154 13:29, 5. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

für diese Kammer des Landgerichts Frankfurt ist sie vielleicht hinfällig, aber für uns erst, wenn das auch der BGH so sehen sollte - mal sehen. Die Entscheidung ist offenbar nicht in die nächste Instanz gegangen, also kann es noch einige Zeit dauern, bis es dazu eine BGH-Entscheidung gibt. In der Literatur wird die Entscheidung sehr kritisch gesehen, auch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass sich der BGH dem anschließen wird (Förster, GRUR-Prax 2021, 27; Fischer MMR 2021, 266). Ich persönlich sehe das auch anders als das LG Frankfurt - wenn man Fotografien von allem verbreiten darf, was man von einer Drohne aus sehen kann, gibt es Urheberrechtsschutz nur noch für Werke, die man im Haus oder in einer Höhle versteckt, das wäre doch absurd. --Michael zu Löwenstein (Diskussion) 16:34, 5. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Amtliche Werke, § 5, Abs.2 UrhG

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Das hier manifestierte Veränderungverbot schützt nicht den Urheber, sondern die betreffende Behörde. Es hat eine Interessenabwägung zwischen Behörde und Veränderer stattzufinden. Stimmt die Behörde nicht zu, gibt es keine Verändererung. Mir wurde mitgeteilt, da das Veränderungsverbot nicht stets aufgehoben werden kann, gibt es keine Möglichkeit, Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG bei Wikipedia hochzuladen. --Fibe101 (Diskussion) 21:28, 24. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Wer hat dir das mitgeteilt? Das Veränderungsverbot ist eine nicht-urheberrechtliche Einschränkung und wird deshalb von uns in der Regel nicht berücksichtigt, da die Freie Lizenzen sich nur mit der urheberrechtlichen Nutzungsfreiheit befassen. Wenn dich das weiter interessiert, solltest du es auf WP:UF diskutieren, denn hier ist das thematisch falsch. Grüße --h-stt !? 18:35, 26. Jul. 2022 (CEST)Beantworten
@H-stt:"Lassen Sie uns die Sache von der aussagenlogischen Seite angehen: Die Aussage, dass das Änderungsverbot einer Interessenabwägung im Einzelfall unterliegt, impliziert, dass es in bestimmten Fällen eben doch gilt. Das wiederum widerspricht den Lizenzbestimmungen der Wikipedia.
Dass diese in diesem Punkt enger gefasst sind als die deutsche Rechtsprechung, spielt keine Rolle. Der Betreiber einer Internet-Plattform darf eigene Regeln für die dort verwahrten Inhalte aufstellen. Es gibt kein Recht, ein bestimmtes Bild auf Wikipedia hochzuladen.
Wir bedauern, Ihnen keine positive Antwort geben zu können, hoffen aber auf Ihr Verständnis.
Wikimedia-Support-Team"
Das Schreiben endete mit der Bemerkung: Die Anfragen werden von Freiwilligen bearbeitet; ihre Auskünfte sind unverbindlich. Wir bitten um eine Spende.
Mein Problem betraf das Hochladen einer knapp 50 Jahre alten Straßenkarte; der betroffene Ort ist seit 20 Jahren abgeräumt (Braunkohle). Änderungen sind nach Treu und Glauben zulässig, aber hier nicht mehr zu befürchten.
Ich wurde aufgefordert, den Urheber zu suchen, eine Verwaisten-Diskussion zu initiieren. Alles mit dem obigen Ergebnis höchst überflüssig. Mein Bedürfnis an Diskussionen ist gestillt.
Ich danke für Deine Hilfe, vielleicht geht noch etwas. --Fibe101 (Diskussion) 23:28, 8. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
PS - Die Diskussion bei WP:UF habe ich bereits hinter mir, Thema "Alt-Otzenrath", nichts Brauchbares erhalten. --Fibe101 (Diskussion) 06:34, 9. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Ah, danke dir. Die Diskussion dort ist an mir vorüber gegangen. Ich sehe im konkreten Fall kein Amtliches Werk iSd §5 UrhG, deshalb kommt es auf das Änderungsverbot nicht an. Helfen könnte nur ein verwaistes Werk und das ist bei dem geringen Alter wohl nicht mit der nötigen Sicherheit anzunehmen. Deshalb kann ich dir da leider keine Hoffnung machen, dass die Karte hochgeladen werden kann.
Ich sehe also nur eine Option: Jemand müsste die Karte neu zeichnen. Je nach Umfang der Gemeinde ist sdas natürlich sehr viel Aufwand. Frag doch trotzdem mal in der WP:Kartenwerkstatt nach, ob jemand sich die Mühe machen würde. Grüße --h-stt !? 16:02, 9. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Das "amtliche Werk" ist im vorliegenden Fall bereits bestätigt. Du musst nicht wieder von vorn anfangen.
Dann erkläre mir doch einfach:
Die Eigenschaft "amtliches Werk" ist in einem anzunehmenden Fall unumstritten! Wie lade ich das im Fall § 5, Abs.2 UrhG, trotz Änderungsverbotes hoch. "Treu und Glauben" sind geschenkt. Hier wird kein "Urheber" geschützt, sondern die betroffene Behörde. Es scheint ein "Loch" bei Wikipedia zu geben. Grüße --Fibe101 (Diskussion) 14:47, 12. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Sofern es sich beim "Amtlichen Werk" gem. § 5, Abs. 2 UrhG um ein Bildwerk handelt, beträgt die Sperrfrist nach § 72 UrhG lediglich 50 Jahre. Das Bildwerk ist dann gemeinfrei. Lizenz: -PD-old- --Fibe101 (Diskussion) 10:23, 16. Aug. 2022 (CEST)Beantworten
Das ist leider nicht richtig, weil ein Rechtsschutz mit Teil 1 UrhG abgestimmt werden muss. --Fibe101 (Diskussion) 10:50, 18. Aug. 2022 (CEST)Beantworten