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Document 32004D0635

    2004/635/EG: Beschluss des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

    ABl. L 304 vom 30.9.2004, p. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/635/oj

    Related international agreement

    30.9.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/38


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. April 2004

    über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

    (2004/635/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 (1),

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das am 25. Juni 2001 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits sollte genehmigt werden.

    (2)

    Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (nachfolgend „Assoziationsabkommen“ genannt), seine Anhänge und Protokolle und die gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft und der Briefwechsel, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat — und im Assoziationsausschuss, sofern dieser vom Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    (2)   Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 75 des Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

    (3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 92 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. WALSH


    (1)  Die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind nach dessen Ablauf am 23. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 35).

    (2)  ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 2.

    (3)  ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 264.


    EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN

    zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits, und

    DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“ genannt,

    andererseits —

    IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ägypten sowie der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Ägypten diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit aufnehmen wollen,

    IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

    IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

    IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Ägypten und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Ägypten zu stärken,

    IN DEM WUNSCH, ihre wirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Entwicklung von Handel, Investitionen und technologischer Zusammenarbeit auszubauen und dies zur Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und der Verständigung zwischen den Vertragsparteien durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zu unterstützen,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Ägyptens für Freihandel und insbesondere für die Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ergeben,

    EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Beziehungen schaffen wird —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet.

    (2)   Ziel dieses Abkommens ist es,

    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

    die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;

    durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

    einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ägyptens zu leisten;

    die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

    die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.

    Artikel 2

    Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.

    TITEL I

    POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1)   Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und fördert die Verständigung und die Solidarität zwischen den Vertragsparteien.

    (2)   Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,

    zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien und einer stärkeren Annäherung ihrer Standpunkte zu internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu gelangen, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;

    den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

    die regionale Sicherheit und Stabilität zu erhöhen;

    gemeinsame Initiativen zu fördern.

    Artikel 4

    Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Themen, die von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere Frieden, Sicherheit, Demokratie und regionale Entwicklung.

    Artikel 5

    (1)   Der politische Dialog findet regelmäßig und so oft wie nötig statt, und zwar

    a)

    auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

    b)

    auf der Ebene hoher Beamter, die Ägypten einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

    c)

    durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;

    d)

    in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

    (2)   Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung statt.

    TITEL II

    FREIER WARENVERKEHR

    GRUNDSÄTZE

    Artikel 6

    Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

    KAPITEL 1

    Gewerbliche Waren

    Artikel 7

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

    Artikel 8

    Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    Artikel 9

    (1)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

    (2)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang III aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

    (3)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang IV aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 95 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 45 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 15 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

    (4)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang V aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    dreizehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    vierzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt;

    fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

    (5)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführt sind, werden nach einem Zeitplan abgebaut, der durch Beschluss des Assoziationsausschusses festgelegt wird.

    (6)   Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der entsprechende Zeitplan in Absatz 1, 2, 3 bzw. 4 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Ägypten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

    (7)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

    Artikel 10

    Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

    Artikel 11

    (1)   Ägypten kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze treffen.

    (2)   Diese Regelungen dürfen nur für neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige gelten, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.

    (3)   Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Ägyptens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

    (4)   Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.

    (5)   Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

    (6)   Ägypten unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Ägypten dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.

    (7)   Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Ägypten ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens vier Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

    KAPITEL 2

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Artikel 12

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.

    Artikel 13

    Die Gemeinschaft und Ägypten liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

    Artikel 14

    (1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.

    (2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.

    (3)   Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 3.

    Artikel 15

    (1)   Im dritten Jahr, in dem das Abkommen angewandt wird, prüfen die Gemeinschaft und Ägypten die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Ägypten ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Ägypten im Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.

    Artikel 16

    (1)   Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung des Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.

    (2)   Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen.

    (3)   Ändert die Gemeinschaft oder Ägypten nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.

    (4)   Die Anwendung dieses Artikels sollte Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.

    KAPITEL 3

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 17

    (1)   Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Beschränkungen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2)   Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Beschränkungen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    (3)   Die Gemeinschaft und Ägypten wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

    Artikel 18

    (1)   Der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz ist der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am 1. Januar 1999 angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem 1. Januar 1999 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

    (2)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.

    (3)   Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 1999 angewandten Zollsätze mit.

    Artikel 19

    (1)   Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Ägyptens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    (2)   Die Anwendung dieses Abkommens lässt die besonderen Bestimmungen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

    Artikel 20

    (1)   Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.

    (2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

    Artikel 21

    (1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.

    (2)   Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

    Artikel 22

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 23

    Unbeschadet des Artikels 34 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT 1994 fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 24

    (1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    (2)   Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.

    (3)   Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

    (4)   Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

    Artikel 25

    (1)   Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3

    i)

    zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

    ii)

    zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

    und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen.

    (2)   Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

    Artikel 26

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

    Artikel 27

    Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

    Artikel 28

    Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.

    TITEL III

    NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

    Artikel 29

    (1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt) in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, insbesondere die Verpflichtung, einander in den Dienstleistungssektoren, für die diese Verpflichtungen gelten, die Meistbegünstigung zu gewähren.

    (2)   Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

    a)

    die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt;

    b)

    die sonstigen Vorteile, die gemäß der von einer Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

    Artikel 30

    (1)   Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.

    (2)   Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus.

    Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.

    (3)   Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.

    TITEL IV

    KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

    KAPITEL 1

    Zahlungen und Kapitalverkehr

    Artikel 31

    Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

    Artikel 32

    (1)   Die Gemeinschaft und Ägypten gewährleisten ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gegründet wurden, und die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

    (2)   Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu erleichtern und seine vollständige Liberalisierung zu erreichen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Artikel 33

    Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens kann die Gemeinschaft bzw. Ägypten unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Gemeinschaft bzw. Ägypten unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

    KAPITEL 2

    Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen

    Artikel 34

    (1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

    i)

    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    ii)

    die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii)

    staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (2)   Der Assoziationsrat erlässt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluss die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.

    Bis zum Erlass dieser Bestimmungen gelten für die Durchführung von Absatz 1 Ziffer iii) die Bestimmungen des Artikels 23.

    (3)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u. a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

    (4)   Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft und die einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen finden hinsichtlich dieser Erzeugnisse Anwendung.

    (5)   Wenn eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Absatz 1 unvereinbar ist und

    die in Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften keine angemessene Regelung enthalten oder

    derartige Vorschriften fehlen und den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht,

    kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen, vorausgesetzt,

    Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie die WTO-Regeln Anwendung finden, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen der WTO-Regeln oder der anderen einschlägigen Übereinkünfte getroffen werden, die unter der Schirmherrschaft der WTO ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

    (6)   Sofern in den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, findet der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses statt.

    Artikel 35

    Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Ägypten staatliche Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ägyptens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

    Artikel 36

    Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.

    Artikel 37

    (1)   Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den geltenden internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    (2)   Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs VI wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

    Artikel 38

    Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel der schrittweisen Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens einig. Der Assoziationsrat hält Konsultationen über die Verwirklichung dieses Ziels ab.

    TITEL V

    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 39

    Ziele

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.

    (2)   Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,

    die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;

    ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

    die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

    Artikel 40

    Geltungsbereich

    (1)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die Wirtschaftszweige, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der ägyptischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Ägypten und der Gemeinschaft betroffen sind.

    (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft Ägyptens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.

    (3)   Mit der Zusammenarbeit wird die Durchführung von Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit in der Region gefördert.

    (4)   Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den einzelnen Bereichen Rechnung getragen, für die sie von Bedeutung ist.

    (5)   Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

    Artikel 41

    Methoden und Modalitäten

    Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

    a)

    regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

    b)

    regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

    c)

    Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

    d)

    Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

    e)

    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

    Artikel 42

    Bildung und Ausbildung

    Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit das Ziel, die wirksamsten Mittel zu ermitteln und anzuwenden, mit denen Bildung und Berufsausbildung erheblich verbessert werden können, insbesondere in folgenden Bereichen: öffentliche und private Unternehmen, handelsbezogene Dienstleistungen, öffentliche Verwaltung, technische Einrichtungen, Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und andere einschlägige Stellen. In diesem Zusammenhang wird dem Zugang von Frauen zu Hochschulbildung und Berufsausbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

    Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Herstellung von Verbindungen zwischen Facheinrichtungen in der Gemeinschaft und in Ägypten unterstützt und der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gemeinsame Nutzung technischer Ressourcen gefördert.

    Artikel 43

    Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

    Die Zusammenarbeit hat das Ziel,

    a)

    den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch

    Zugang Ägyptens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über die Beteiligung von Drittstaaten,

    Beteiligung Ägyptens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,

    Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

    b)

    die Forschungskapazitäten Ägyptens auszubauen;

    c)

    die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologien und die Verbreitung von Know-how zu fördern.

    Artikel 44

    Umwelt

    (1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

    (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

    Desertifikation;

    Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

    Wasserwirtschaft;

    Energiewirtschaft;

    Abfallwirtschaft;

    Versalzung;

    Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten;

    Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen;

    Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser;

    Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen.

    Artikel 45

    Industrielle Zusammenarbeit

    Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere Folgendes gefördert und unterstützt:

    Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft;

    industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;

    Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie;

    Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion;

    Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung;

    Entwicklung des Humankapitals;

    Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.

    Artikel 46

    Investitionen und Investitionsförderung

    Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Fluss von Kapital, Fachwissen und Technologie nach Ägypten zu verstärken, unter anderem durch

    geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen;

    Information über europäische Investitionsregelungen (wie technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize und Investitionsversicherung) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Ägyptens, Vorteile daraus zu ziehen;

    günstige rechtliche Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten;

    Prüfung der Gründung von Jointventures, vor allem von KMU, und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Ägypten;

    Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen.

    Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird.

    Artikel 47

    Normung und Konformitätsprüfung

    Die Vertragsparteien streben eine Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung an. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

    a)

    Vorschriften in den Bereichen, Normung, Messwesen, Qualitätsnormen und Anerkennung der Konformitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel;

    b)

    Hebung des Niveaus der ägyptischen Konformitätsprüfungsstellen mit dem Ziel, so bald wie möglich Abkommen über gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung zu schließen;

    c)

    Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums, für die Normung und für die Festlegung von Qualitätsnormen.

    Artikel 48

    Angleichung der Rechtsvorschriften

    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

    Artikel 49

    Finanzdienstleistungen

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

    a)

    um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen;

    b)

    um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.

    Artikel 50

    Landwirtschaft und Fischerei

    Ziel der Zusammenarbeit ist

    a)

    die Modernisierung und Umstrukturierung von Landwirtschaft und Fischerei, einschließlich der Modernisierung der Infrastruktur und der Ausrüstung, der Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der privaten Vertriebssysteme;

    b)

    die Diversifizierung der Produktion und der Absatzmärkte im Ausland, u. a. durch Unterstützung von Jointventures in der Agrar- und Ernährungswirtschaft;

    c)

    die Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der Tier- und Pflanzengesundheit und bei den Anbautechniken, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein Informationsaustausch statt.

    Artikel 51

    Verkehr

    Ziel der Zusammenarbeit ist

    die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur;

    die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind;

    die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag;

    die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrskontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

    die Verbesserung der Navigationshilfen.

    Artikel 52

    Informationsgesellschaft und Telekommunikation

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein für den Aufbau der Informationsgesellschaft sind.

    Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt:

    ein Dialog über Fragen, die mit den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft zusammenhängen, einschließlich der Telekommunikationspolitik;

    ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien und der Telekommunikation;

    die Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und die Verbesserung neuer Anwendungen in diesen Bereichen;

    die Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft;

    die Beteiligung ägyptischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens;

    ein Verbund der Netze und die Interoperabilität der Telematikdienste in der Gemeinschaft und in Ägypten.

    Artikel 53

    Energie

    Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind:

    Förderung der erneuerbaren Energie;

    Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz;

    angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Ägyptens;

    Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 54

    Tourismus

    Die Prioritäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind folgende:

    Förderung von Investitionen in den Tourismus;

    Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Konsistenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik;

    Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über die Jahreszeiten;

    Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;

    Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus;

    Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen werden;

    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität.

    Artikel 55

    Zoll

    (1)   Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

    a)

    die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren für Waren;

    b)

    die Einführung des Einheitspapiers und eines Systems zur Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und Ägyptens.

    (2)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

    Artikel 56

    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

    Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Angleichung der Methoden, um für die Handhabung von Statistiken in allen Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen, eine zuverlässige Grundlage zu schaffen.

    Artikel 57

    Geldwäsche

    (1)   Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem Drogenhandel im Besonderen zu verhindern.

    (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere technische Hilfe und Amtshilfe mit dem Ziel, wirksame Normen für die Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen.

    Artikel 58

    Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

    (1)   Die Vertragsparteien verfolgen mit ihrer Zusammenarbeit insbesondere das Ziel,

    die Wirksamkeit der Politik und der Maßnahmen zur Bekämpfung der Versorgung und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu erhöhen und den Missbrauch dieser Produkte zu verringern;

    eine gemeinsame Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage nach diesen Produkten zu unterstützen.

    (2)   Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Kooperationsmethoden fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

    An den Maßnahmen können sich die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Ägyptens, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

    (3)   Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in folgenden Bereichen:

    Schaffung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;

    Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

    Festlegung wirksamer Normen, die mit den internationalen Normen im Einklang stehen, für die Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen.

    Artikel 59

    Bekämpfung des Terrorismus

    Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren internen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in diesem Bereich zusammen und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:

    Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus;

    Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention;

    gemeinsame Forschung und gemeinsame Studien im Bereich der Terrorismusprävention.

    Artikel 60

    Regionale Zusammenarbeit

    Die regionale Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

    Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur,

    wissenschaftliche und technologische Forschung,

    Regionalhandel,

    Zoll,

    Kultur,

    Umwelt.

    Artikel 61

    Verbraucherschutz

    Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist darauf gerichtet, die Verbraucherschutzprogramme in der Europäischen Gemeinschaft und in Ägypten miteinander in Einklang zu bringen, und umfasst nach Möglichkeit Folgendes:

    Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

    Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

    Informations- und Sachverständigenaustausch;

    Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.

    TITEL VI

    KAPITEL 1

    Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich

    Artikel 62

    Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ihrer legal im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigten Arbeitnehmer beimessen, die dort einen legalen Wohnsitz haben. Die Mitgliedstaaten und Ägypten kommen überein, auf Ersuchen eines von ihnen Gespräche über bilaterale Abkommen auf Gegenseitigkeit über die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche auf Sozialleistungen der Arbeitnehmer aus Ägypten und den Mitgliedstaaten aufzunehmen, die in ihrem Gebiet legal beschäftigt sind und dort einen legalen Wohnsitz haben.

    Artikel 63

    (1)   Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

    (2)   Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.

    (3)   Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

    a)

    den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;

    b)

    Migration;

    c)

    illegaler Einwanderung;

    d)

    Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Ägyptens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

    Artikel 64

    Der Dialog über soziale Fragen wird nach den in Titel I vorgesehenen Verfahren geführt.

    Artikel 65

    Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

    Vorrang wird dabei Folgendem eingeräumt:

    a)

    Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;

    b)

    Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;

    c)

    Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

    d)

    Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;

    e)

    Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

    f)

    Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;

    g)

    Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

    Artikel 66

    Die Kooperationsprogramme können in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

    Artikel 67

    Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.

    KAPITEL 2

    Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung und anderen Konsularfragen

    Artikel 68

    Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

    erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet Ägyptens aufhalten, auf Ersuchen Ägyptens ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;

    erklärt sich Ägypten bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückzuübernehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.

    Die Mitgliedstaaten und Ägypten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

    Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.

    Für Ägypten gelten die Verpflichtungen dieses Artikels nur in Bezug auf Personen, die nach ägyptischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Ägyptens angesehen werden.

    Artikel 69

    Nach Inkrafttreten des Abkommen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.

    Bei der Durchführung dieser Abkommen wird Ägypten geeignete finanzielle und technische Hilfe gewährt.

    Artikel 70

    Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels, unternommen werden können, und befasst sich auch mit anderen Konsularfragen.

    KAPITEL 3

    Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information

    Artikel 71

    (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

    Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (wie Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften);

    Austausch von Ausstellungen, Truppen darstellender Künstler, anderen Künstlern, Literaten, Intellektuellen und kulturellen Veranstaltungen;

    Übersetzung;

    Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.

    (2)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Ägyptens an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.

    (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Ägypten ausgedehnt werden können.

    (4)   Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.

    (5)   Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.

    (6)   Die Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

    regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsparteien;

    regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

    Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildungsmaßnahmen;

    Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

    technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

    Verbreitung von Informationen über die Maßnahmen der Zusammenarbeit.

    TITEL VII

    FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 72

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird für Ägypten ein Finanzierungspaket mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln bereitgestellt.

    Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

    Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

    Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;

    Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

    Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf Ägypten, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und Ausbau der Exportkapazitäten Ägyptens;

    flankierende sozialpolitische Maßnahmen;

    Förderung der Kapazitäten und der fachlichen Kompetenz Ägyptens im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum;

    gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen für die Durchführung bilateraler Abkommen über die Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;

    flankierende Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften.

    Artikel 73

    Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Tendenzen in den Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten mit besonderer Aufmerksamkeit.

    TITEL VIII

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 74

    Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung einmal jährlich und sooft die Umstände dies erfordern, auf Ministerebene zusammentritt.

    Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 75

    (1)   Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

    (2)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

    (3)   Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4)   Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung Ägyptens geführt.

    Artikel 76

    Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.

    Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 77

    (1)   Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

    (2)   Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

    Artikel 78

    (1)   Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung Ägyptens andererseits zusammen.

    (2)   Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3)   Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Ägyptens geführt.

    Artikel 79

    (1)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

    (2)   Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 80

    Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.

    Artikel 81

    Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der ägyptischen Volksversammlung zu erleichtern.

    Artikel 82

    (1)   Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2)   Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.

    (3)   Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    (4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

    Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

    Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

    Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 83

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

    a)

    die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

    b)

    die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

    c)

    die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

    Artikel 84

    In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

    dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken.

    Artikel 85

    Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

    die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

    eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll;

    eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

    Artikel 86

    (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

    (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem schweren Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens, wodurch eine Lage geschaffen wird, die für Konsultationen nicht förderlich ist oder in der eine Verzögerung für die Ziele dieses Abkommens nachteilig wäre.

    (3)   Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen.

    Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Trifft eine Vertragspartei wegen einer erheblichen Verletzung des Abkommens im Sinne des Absatzes 2 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

    Artikel 87

    Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 88

    „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens Ägypten einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

    Artikel 89

    Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 90

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Ägyptens andererseits.

    Artikel 91

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 92

    (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (2)   Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Ägypten sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Ägypten, die am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.

    Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.

    Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.

    Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.

    Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.

    Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.

    Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.

    Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.

    Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.

    Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.

    Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.

    Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.

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    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

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    LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

    Anhang I:

    Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen

    Anhang II:

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

    Anhang III:

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

    Anhang IV:

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

    Anhang V:

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

    Anhang VI:

    Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 37

    Protokoll Nr. 1:

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft

    Protokoll Nr. 2:

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten

    Protokoll Nr. 3:

    Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Protokoll Nr. 4:

    Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 5:

    Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    ANHANG I

    Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen

    HS-Code

    2905 43

    (Mannitol)

    HS-Code

    2905 44

    (Sorbit)

    HS-Code

    2905 45

    (Glycerin)

    HS-Position

    33.01

    (etherische Öle)

    HS-Code

    3302 10

    (Riechstoffe)

    HS-Positionen

    35.01 bis 35.05

    (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe)

    HS-Code

    3809 10

    (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

    HS-Position

    38.23

    (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole)

    HS-Code

    3824 60

    (Sorbit n.e.p.)

    HS-Positionen

    41.01 bis 41.03

    (Häute und Felle)

    HS-Position

    43.01

    (rohe Pelzfelle)

    HS-Positionen

    50.01 bis 50.03

    (Grège und Abfälle von Seide)

    HS-Positionen

    51.01 bis 51.03

    (Wolle und Tierhaare)

    HS-Positionen

    52.01 bis 52.03

    (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt)

    HS-Position

    53.01

    (Rohflachs)

    HS-Position

    53.02

    (Rohhanf)

    ANHANG II

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

     

    2501001

     

    2502000

     

    2503100

     

    2503900

     

    2504100

     

    2504900

     

    2505109

     

    2505909

     

    2506100

     

    2506210

     

    2506290

     

    2507000

     

    2508100

     

    2508200

     

    2508300

     

    2508400

     

    2508500

     

    2508600

     

    2508700

     

    2509000

     

    2511100

     

    2511200

     

    2512000

     

    2513110

     

    2513190

     

    2513210

     

    2513290

     

    2514000

     

    2517100

     

    2517200

     

    2517300

     

    2517411

     

    2517491

     

    2518100

     

    2518200

     

    2518300

     

    2519100

     

    2519900

     

    2520201

     

    2521000

     

    2522100

     

    2522200

     

    2522300

     

    2524000

     

    2525100

     

    2525200

     

    2525300

     

    2526201

     

    2527000

     

    2528100

     

    2528900

     

    2529100

     

    2529210

     

    2529220

     

    2529300

     

    2530100

     

    2530200

     

    2530400

     

    2530909

     

    2601110

     

    2601120

     

    2601200

     

    2602000

     

    2603000

     

    2604000

     

    2605000

     

    2606000

     

    2607000

     

    2608000

     

    2609000

     

    2610000

     

    2611000

     

    2612100

     

    2612200

     

    2613100

     

    2613900

     

    2614000

     

    2615100

     

    2615900

     

    2616100

     

    2616900

     

    2617100

     

    2617900

     

    2618000

     

    2619000

     

    2620110

     

    2620190

     

    2620200

     

    2620300

     

    2620400

     

    2620500

     

    2620900

     

    2621000

     

    2701110

     

    2701120

     

    2701190

     

    2701200

     

    2702100

     

    2702200

     

    2703000

     

    2709000

     

    2710001

     

    2710002

     

    2711110

     

    2711120

     

    2711139

     

    2711140

     

    2711190

     

    2711210

     

    2711290

     

    2712100

     

    2712200

     

    2712900

     

    2713110

     

    2713120

     

    2713200

     

    2713900

     

    2714100

     

    2714900

     

    2715000

     

    2716000

     

    2801200

     

    2801300

     

    2802000

     

    2804210

     

    2804290

     

    2804500

     

    2804610

     

    2804690

     

    2804700

     

    2804800

     

    2804900

     

    2805110

     

    2805190

     

    2805210

     

    2805220

     

    2805300

     

    2805400

     

    2809100

     

    2809201

     

    2810001

     

    2812100

     

    2812900

     

    2813100

     

    2813900

     

    2814100

     

    2814200

     

    2815200

     

    2815300

     

    2816100

     

    2816200

     

    2816300

     

    2817000

     

    2818100

     

    2818200

     

    2818300

     

    2819100

     

    2819900

     

    2820100

     

    2820900

     

    2821100

     

    2821200

     

    2822000

     

    2823000

     

    2825101

     

    2825109

     

    2825200

     

    2825300

     

    2825400

     

    2825500

     

    2825600

     

    2825700

     

    2825800

     

    2825900

     

    2826110

     

    2826120

     

    2826190

     

    2826200

     

    2826300

     

    2826900

     

    2827100

     

    2827200

     

    2827310

     

    2827320

     

    2827330

     

    2827340

     

    2827350

     

    2827360

     

    2827370

     

    2827380

     

    2827390

     

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    9110110

     

    9110120

     

    9110190

     

    9110900

     

    9114100

     

    9114200

     

    9114300

     

    9114400

     

    9114900

     

    9405101

     

    9405501

     

    9501000

     

    9502091

     

    9502109

     

    9502910

     

    9502990

     

    9503100

     

    9503200

     

    9503300

     

    9503410

     

    9503490

     

    9503500

     

    9503600

     

    9503700

     

    9503800

     

    9503900

     

    9504100

     

    9506110

     

    9506120

     

    9506190

     

    9506210

     

    9506290

     

    9506310

     

    9506320

     

    9506390

     

    9506510

     

    9506590

     

    9506610

     

    9506620

     

    9506690

     

    9506700

     

    9506910

     

    9506990

     

    9507100

     

    9507200

     

    9507300

     

    9507900

     

    9508000

     

    9603500

     

    9607200

     

    9608601

     

    9618000

     

    9705000

    ANHANG III

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

     

    2501009

     

    2505101

     

    2505901

     

    2510100

     

    2510200

     

    2517419

     

    2517499

     

    2520100

     

    2520209

     

    2520900

     

    2523291

     

    2526100

     

    2526209

     

    2530300

     

    2705000

     

    2707100

     

    2707200

     

    2707500

     

    2707600

     

    2707910

     

    2707990

     

    2708100

     

    2708200

     

    2710003

     

    2710009

     

    2711131

     

    2803000

     

    2804100

     

    2804300

     

    2804400

     

    2806100

     

    2806200

     

    2809209

     

    2810009

     

    2811110

     

    2811190

     

    2811210

     

    2811220

     

    2811230

     

    2811290

     

    2815110

     

    2815120

     

    2824100

     

    2824200

     

    2824901

     

    2824909

     

    2828101

     

    2828102

     

    2828901

     

    2829191

     

    2833110

     

    2833190

     

    2836209

     

    2836309

     

    2901101

     

    2901291

     

    2902200

     

    2902901

     

    2912600

     

    3005101

     

    3005109

     

    3005901

     

    3005909

     

    3006101

     

    3006500

     

    3204110

     

    3204121

     

    3204129

     

    3204130

     

    3204141

     

    3204149

     

    3204150

     

    3204160

     

    3204170

     

    3204191

     

    3204199

     

    3204200

     

    3204900

     

    3206100

     

    3206200

     

    3206300

     

    3206410

     

    3206420

     

    3206430

     

    3206490

     

    3206500

     

    3207201

     

    3207209

     

    3207300

     

    3207400

     

    3208101

     

    3208201

     

    3208901

     

    3209101

     

    3209901

     

    3210001

     

    3210003

     

    3210004

     

    3211009

     

    3212901

     

    3212902

     

    3213100

     

    3213900

     

    3214109

     

    3215110

     

    3215191

     

    3215199

     

    3215900

     

    3401111

     

    3401201

     

    3402111

     

    3402121

     

    3402131

     

    3402191

     

    3402901

     

    3402909

     

    3403111

     

    3403191

     

    3403911

     

    3403991

     

    3404901

     

    3407009

     

    3506100

     

    3506910

     

    3506990

     

    3601000

     

    3602000

     

    3603000

     

    3604901

     

    3604909

     

    3606100

     

    3606900

     

    3701200

     

    3701301

     

    3701309

     

    3701910

     

    3701991

     

    3701999

     

    3702200

     

    3702310

     

    3702320

     

    3702390

     

    3702410

     

    3702420

     

    3702430

     

    3702440

     

    3702519

     

    3702529

     

    3702530

     

    3702540

     

    3702559

     

    3702569

     

    3702919

     

    3702929

     

    3702930

     

    3702949

     

    3702959

     

    3703109

     

    3703209

     

    3703909

     

    3704000

     

    3705100

     

    3705200

     

    3705900

     

    3706101

     

    3706901

     

    3707100

     

    3707900

     

    3801111

     

    3808101

     

    3808109

     

    3808201

     

    3808209

     

    3808301

     

    3808309

     

    3808401

     

    3808409

     

    3808901

     

    3808909

     

    3811110

     

    3811191

     

    3811211

     

    3811291

     

    3811901

     

    3904109

     

    3904210

     

    3904220

     

    3909401

     

    3916100

     

    3916200

     

    3916900

     

    3917211

     

    3917221

     

    3917231

     

    3917291

     

    3917311

     

    3917321

     

    3917391

     

    3919900

     

    3919901

     

    3919909

     

    3920109

     

    3920200

     

    3920300

     

    3920410

     

    3920420

     

    3920510

     

    3920590

     

    3920610

     

    3920620

     

    3920630

     

    3920690

     

    3920710

     

    3920720

     

    3920730

     

    3920790

     

    3920910

     

    3920920

     

    3920930

     

    3920940

     

    3920990

     

    3921110

     

    3921120

     

    3921130

     

    3921140

     

    3921190

     

    3921909

     

    3923101

     

    3923211

     

    3923302

     

    3926101

     

    3926102

     

    3926201

     

    3926901

     

    3926902

     

    3926904

     

    3926905

     

    3926906

     

    3926908

     

    4001292

     

    4001302

     

    4002199

     

    4002209

     

    4002319

     

    4002399

     

    4002499

     

    4002599

     

    4002609

     

    4002709

     

    4002809

     

    4002999

     

    4005100

     

    4005200

     

    4005910

     

    4005990

     

    4006100

     

    4006900

     

    4007000

     

    4008110

     

    4008190

     

    4008210

     

    4008290

     

    4009100

     

    4009200

     

    4009300

     

    4009400

     

    4009500

     

    4010100

     

    4010919

     

    4010999

     

    4011100

     

    4011200

     

    4011300

     

    4011400

     

    4011500

     

    4011910

     

    4011990

     

    4012100

     

    4012200

     

    4012900

     

    4013100

     

    4013200

     

    4013900

     

    4014900

     

    4016109

     

    4016910

     

    4016929

     

    4016930

     

    4016940

     

    4016950

     

    4016994

     

    4016999

     

    4017002

     

    4017009

     

    4103200

     

    4104109

     

    4104210

     

    4104220

     

    4104299

     

    4104310

     

    4104390

     

    4105110

     

    4105120

     

    4105199

     

    4105200

     

    4106110

     

    4106120

     

    4106199

     

    4106200

     

    4107101

     

    4107211

     

    4107291

     

    4107901

     

    4111000

     

    4203101

     

    4203210

     

    4203291

     

    4203301

     

    4203401

     

    4204000

     

    4206109

     

    4206900

     

    4405000

     

    4408109

     

    4408209

     

    4408909

     

    4409109

     

    4409209

     

    4411110

     

    4411210

     

    4411310

     

    4411910

     

    4502000

     

    4503900

     

    4504100

     

    4504900

     

    4802101

     

    4802109

     

    4802200

     

    4802300

     

    4802400

     

    4802511

     

    4802519

     

    4802521

     

    4802529

     

    4802531

     

    4802539

     

    4802601

     

    4802609

     

    4803001

     

    4804110

     

    4804190

     

    4804210

     

    4804290

     

    4804310

     

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    4804420

     

    4804490

     

    4804510

     

    4804520

     

    4804590

     

    4805100

     

    4805210

     

    4805220

     

    4805230

     

    4805290

     

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    4805500

     

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    4805700

     

    4805800

     

    4806100

     

    4806200

     

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    4807990

     

    4808100

     

    4808200

     

    4808300

     

    4808900

     

    4809100

     

    4809200

     

    4809300

     

    4809900

     

    4810110

     

    4810120

     

    4810210

     

    4810290

     

    4810310

     

    4810320

     

    4810390

     

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    8211940

     

    8212101

     

    8212109

     

    8212201

     

    8212202

     

    8212203

     

    8212900

     

    8213000

     

    8214100

     

    8214901

     

    8214902

     

    8214903

     

    8214909

     

    8301100

     

    8301200

     

    8301300

     

    8301409

     

    8301500

     

    8301600

     

    8301700

     

    8302100

     

    8302200

     

    8302300

     

    8302410

     

    8302420

     

    8302490

     

    8302500

     

    8302600

     

    8305100

     

    8305200

     

    8305900

     

    8306100

     

    8307100

     

    8307900

     

    8308100

     

    8308200

     

    8308909

     

    8309901

     

    8311109

     

    8311209

     

    8311309

     

    8311909

     

    8407339

     

    8407349

     

    8407900

     

    8408102

     

    8408103

     

    8408202

     

    8408203

     

    8408902

     

    8408903

     

    8409919

     

    8409999

     

    8413110

     

    8413190

     

    8413300

     

    8413830

     

    8413911

     

    8413913

     

    8414301

     

    8415901

     

    8418502

     

    8418619

     

    8418691

     

    8418699

     

    8418991

     

    8418999

     

    8421211

     

    8421230

     

    8421310

     

    8421910

     

    8421990

     

    8423109

     

    8423200

     

    8423300

     

    8423810

     

    8423820

     

    8423899

     

    8423901

     

    8423902

     

    8424100

     

    8428101

     

    8431201

     

    8431312

     

    8448310

     

    8448410

     

    8451300

     

    8452100

     

    8452901

     

    8469100

     

    8469210

     

    8469290

     

    8469310

     

    8469390

     

    8470100

     

    8470210

     

    8470290

     

    8470300

     

    8470400

     

    8470500

     

    8470900

     

    8472100

     

    8472200

     

    8472300

     

    8472900

     

    8473100

     

    8473210

     

    8473290

     

    8473400

     

    8474801

     

    8479301

     

    8481802

     

    8483100

     

    8483400

     

    8483500

     

    8483600

     

    8483900

     

    8484100

     

    8484900

     

    8485100

     

    8485900

     

    8501401

     

    8501511

     

    8501521

     

    8503002

     

    8504109

     

    8506119

     

    8506121

     

    8506129

     

    8506139

     

    8506199

     

    8506200

     

    8506909

     

    8507101

     

    8507201

     

    8507300

     

    8507801

     

    8507901

     

    8507909

     

    8510901

     

    8510902

     

    8511100

     

    8511200

     

    8511300

     

    8511400

     

    8511500

     

    8511800

     

    8511900

     

    8511909

     

    8512100

     

    8512200

     

    8512300

     

    8512400

     

    8512900

     

    8513109

     

    8513909

     

    8516291

     

    8516400

     

    8516901

     

    8516902

     

    8524211

     

    8524221

     

    8524231

     

    8524901

     

    8529101

     

    8531101

     

    8531801

     

    8531901

     

    8534000

     

    8535101

     

    8535211

     

    8535301

     

    8535900

     

    8536101

     

    8536209

     

    8536410

     

    8536490

     

    8536509

     

    8536619

     

    8536900

     

    8537101

     

    8537109

     

    8537209

     

    8539100

     

    8539210

     

    8539229

     

    8539299

     

    8539312

     

    8539319

     

    8539390

     

    8539400

     

    8539901

     

    8539909

     

    8544110

     

    8544190

     

    8544300

     

    8544419

     

    8544499

     

    8544519

     

    8544599

     

    8544609

     

    8546102

     

    8546209

     

    8546900

     

    8547109

     

    8547200

     

    8547900

     

    8548000

     

    8605000

     

    8606100

     

    8606200

     

    8606300

     

    8606910

     

    8606920

     

    8606990

     

    8609000

     

    8703101

     

    8705100

     

    8705200

     

    8705300

     

    8705400

     

    8705900

     

    8708100

     

    8708210

     

    8708299

     

    8708310

     

    8708390

     

    8708409

     

    8708509

     

    8708609

     

    8708709

     

    8708809

     

    8708919

     

    8708929

     

    8708939

     

    8708949

     

    8708999

     

    8711109

     

    8711209

     

    8711309

     

    8711409

     

    8711509

     

    8711909

     

    8712009

     

    8714110

     

    8714190

     

    8714910

     

    8714920

     

    8714930

     

    8714940

     

    8714950

     

    8714960

     

    8714999

     

    8715000

     

    8716900

     

    8901104

     

    8901109

     

    8901209

     

    8901309

     

    8901903

     

    8901909

     

    8902002

     

    8902009

     

    8903102

     

    8903912

     

    8903922

     

    8903992

     

    8906009

     

    9001200

     

    9001300

     

    9001401

     

    9001409

     

    9001501

     

    9001509

     

    9001900

     

    9002110

     

    9002190

     

    9002200

     

    9002909

     

    9006200

     

    9006309

     

    9006409

     

    9006519

     

    9006529

     

    9006539

     

    9006599

     

    9006610

     

    9006620

     

    9006690

     

    9006910

     

    9006990

     

    9007110

     

    9007210

     

    9007299

     

    9007911

     

    9007929

     

    9008100

     

    9008200

     

    9008300

     

    9008400

     

    9008900

     

    9009110

     

    9009120

     

    9009210

     

    9009220

     

    9009300

     

    9009900

     

    9028201

     

    9028209

     

    9028301

     

    9101119

     

    9101129

     

    9101199

     

    9101219

     

    9101299

     

    9101999

     

    9102110

     

    9102120

     

    9102190

     

    9102210

     

    9102290

     

    9102910

     

    9102990

     

    9103100

     

    9103900

     

    9104000

     

    9105110

     

    9105190

     

    9105210

     

    9105290

     

    9105910

     

    9105990

     

    9109110

     

    9109190

     

    9109900

     

    9111109

     

    9111200

     

    9111800

     

    9111909

     

    9112100

     

    9112800

     

    9112900

     

    9201100

     

    9201200

     

    9201900

     

    9202100

     

    9202900

     

    9203000

     

    9204100

     

    9204200

     

    9205100

     

    9205900

     

    9206000

     

    9207100

     

    9207900

     

    9209100

     

    9209200

     

    9209300

     

    9209910

     

    9209920

     

    9209930

     

    9209940

     

    9209990

     

    9302000

     

    9303100

     

    9303200

     

    9303300

     

    9303900

     

    9304000

     

    9305100

     

    9305210

     

    9305290

     

    9305901

     

    9305909

     

    9307000

     

    9401901

     

    9402100

     

    9402900

     

    9405102

     

    9504200

     

    9504909

     

    9506400

     

    9603210

     

    9603291

     

    9603301

     

    9603400

     

    9603902

     

    9604000

     

    9606100

     

    9608109

     

    9608200

     

    9608310

     

    9608399

     

    9608409

     

    9608609

     

    9608919

     

    9608999

     

    9609109

     

    9609200

     

    9609900

     

    9610000

     

    9611000

     

    9613801

     

    9613901

     

    9617000

     

    9706000

    ANHANG IV

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 3 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

     

    2515110

     

    2515120

     

    2515200

     

    2516110

     

    2516120

     

    2516210

     

    2516220

     

    2516900

     

    2523100

     

    2523210

     

    2523292

     

    2523300

     

    2523900

     

    2704000

     

    2706000

     

    2707300

     

    2707400

     

    2801100

     

    2807000

     

    2808000

     

    2915219

     

    2939901

     

    2939902

     

    3003100

     

    3003200

     

    3003390

     

    3003400

     

    3003909

     

    3004100

     

    3004200

     

    3004320

     

    3004390

     

    3004400

     

    3004500

     

    3004909

     

    3102100

     

    3102290

     

    3102300

     

    3102400

     

    3102500

     

    3102600

     

    3102700

     

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    3102900

     

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    8408201

     

    8408901

     

    8409911

     

    8409991

     

    8413701

     

    8413811

     

    8413813

     

    8413912

     

    8414510

     

    8414591

     

    8414592

     

    8414600

     

    8414801

     

    8414900

     

    8415100

     

    8415810

     

    8415820

     

    8415830

     

    8415909

     

    8418101

     

    8418109

     

    8418211

     

    8418219

     

    8418221

     

    8418229

     

    8418291

     

    8418299

     

    8418300

     

    8418400

     

    8418509

     

    8418691

     

    8418910

     

    8418991

     

    8418991

     

    8419110

     

    8419191

     

    8419199

     

    8419900

     

    8421121

     

    8422110

     

    8422901

     

    8424811

     

    8424891

     

    8424901

     

    8424909

     

    8427900

     

    8431311

     

    8450110

     

    8450120

     

    8450190

     

    8450200

     

    8450900

     

    8451210

     

    8451902

     

    8452400

     

    8479891

     

    8479891

     

    8480301

     

    8480302

     

    8480309

     

    8481801

     

    8483200

     

    8483300

     

    8502110

     

    8502120

     

    8502131

     

    8504101

     

    8504211

     

    8504221

     

    8504222

     

    8504223

     

    8504231

     

    8504232

     

    8504233

     

    8504310

     

    8504321

     

    8504322

     

    8504323

     

    8504331

     

    8504332

     

    8504333

     

    8504341

     

    8504342

     

    8504343

     

    8504401

     

    8506111

     

    8506130

     

    8506131

     

    8506191

     

    8506901

     

    8507109

     

    8507209

     

    8507400

     

    8507809

     

    8509100

     

    8509200

     

    8509300

     

    8509400

     

    8509800

     

    8509900

     

    8510100

     

    8510200

     

    8510909

     

    8516100

     

    8516210

     

    8516299

     

    8516310

     

    8516320

     

    8516330

     

    8516500

     

    8516600

     

    8516710

     

    8516720

     

    8516790

     

    8516800

     

    8516903

     

    8516909

     

    8518100

     

    8518210

     

    8518220

     

    8518290

     

    8518300

     

    8518400

     

    8518500

     

    8518900

     

    8519100

     

    8519210

     

    8519290

     

    8519310

     

    8519390

     

    8519400

     

    8519910

     

    8519999

     

    8520100

     

    8520200

     

    8520310

     

    8520390

     

    8520909

     

    8521100

     

    8521900

     

    8522100

     

    8522902

     

    8522909

     

    8523119

     

    8523129

     

    8523139

     

    8523209

     

    8523900

     

    8524100

     

    8524219

     

    8524229

     

    8524239

     

    8524909

     

    8525109

     

    8525300

     

    8526929

     

    8527110

     

    8527190

     

    8527210

     

    8527290

     

    8527310

     

    8527320

     

    8527390

     

    8527900

     

    8528101

     

    8528109

     

    8528201

     

    8528209

     

    8529108

     

    8529109

     

    8529909

     

    8536202

     

    8536503

     

    8536611

     

    8536690

     

    8537201

     

    8537202

     

    8538100

     

    8538900

     

    8539221

     

    8539311

     

    8544209

     

    8544411

     

    8544412

     

    8544491

     

    8544492

     

    8544511

     

    8544512

     

    8544591

     

    8544592

     

    8544601

     

    8544602

     

    8701200

     

    8701901

     

    8702100

     

    8702900

     

    8703102

     

    8703210

     

    8703221

     

    8703311

     

    8703312

     

    8704109

     

    8704211

     

    8704219

     

    8704229

     

    8704239

     

    8704311

     

    8704319

     

    8704901

     

    8704909

     

    8706000

     

    8707100

     

    8707900

     

    8711101

     

    8711201

     

    8711301

     

    8711401

     

    8711501

     

    8711901

     

    8712001

     

    8714991

     

    8716200

     

    8716310

     

    8716390

     

    8716400

     

    8716800

     

    8903101

     

    8903911

     

    8903921

     

    8903991

     

    9002901

     

    9003110

     

    9003190

     

    9003900

     

    9004100

     

    9004900

     

    9005100

     

    9005809

     

    9005909

     

    9006301

     

    9006401

     

    9006511

     

    9006521

     

    9006531

     

    9006591

     

    9018311

     

    9101111

     

    9101121

     

    9101191

     

    9101211

     

    9101291

     

    9101911

     

    9101991

     

    9111100

     

    9111101

     

    9111901

     

    9113100

     

    9113200

     

    9113901

     

    9113902

     

    9113909

     

    9208100

     

    9208901

     

    9305902

     

    9305903

     

    9306100

     

    9306219

     

    9306299

     

    9306309

     

    9306909

     

    9401100

     

    9401200

     

    9401300

     

    9401400

     

    9401500

     

    9401610

     

    9401690

     

    9401710

     

    9401790

     

    9401800

     

    9401909

     

    9403100

     

    9403200

     

    9403300

     

    9403400

     

    9403500

     

    9403600

     

    9403700

     

    9403800

     

    9403900

     

    9404100

     

    9404210

     

    9404290

     

    9404900

     

    9405109

     

    9405200

     

    9405300

     

    9405400

     

    9405509

     

    9405600

     

    9405910

     

    9405920

     

    9405990

     

    9406001

     

    9406002

     

    9406009

     

    9502101

     

    9504300

     

    9504400

     

    9504901

     

    9505100

     

    9505900

     

    9601100

     

    9601900

     

    9602001

     

    9602009

     

    9603101

     

    9603102

     

    9603299

     

    9603309

     

    9603901

     

    9603903

     

    9603909

     

    9605000

     

    9606210

     

    9606220

     

    9606290

     

    9606300

     

    9607110

     

    9607190

     

    9608101

     

    9608102

     

    9608391

     

    9608401

     

    9608501

     

    9608509

     

    9608911

     

    9608991

     

    9609101

     

    9612100

     

    9612200

     

    9613100

     

    9613200

     

    9613300

     

    9613809

     

    9613909

     

    9614100

     

    9614200

     

    9614900

     

    9615110

     

    9615190

     

    9615900

     

    9616100

     

    9616200

     

    9701100

     

    9701900

     

    9702000

     

    9703000

     

    9704000

    ANHANG V

    Liste der gewerblichen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die der in Artikel 9 Absatz 4 genannte Zeitplan für den Abbau der Einfuhrabgaben Ägyptens gilt

     

    8703 10 30

     

    8703 10 90

     

    8703 22 90

     

    8703 23 10

     

    8703 23 20

     

    8703 23 90

     

    8703 24 00

     

    8703 31 90

     

    8703 32 20

     

    8703 32 90

     

    8703 33 00

     

    8703 90 00

     

    8716 10 00

    ANHANG VI

    RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM NACH ARTIKEL 37

    1.

    Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:

    Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)

    Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

    Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)

    Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

    Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)

    2.

    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

    Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer

    Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

    Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

    Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

    3.

    Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

    PROTOKOLL Nr. 1

    REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT

    1.

    Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

    2.

    a)

    Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.

    b)

    Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in den Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.

    3.

    Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.

    Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

    Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

    4.

    Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwiesen wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 v. H. des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

    5.

    Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50 im Rahmen eines Zollkontingents von 34 000 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt,

    vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Mai 2000 266 EUR/Tonne,

    danach für jeden Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. Mai 264 EUR/Tonne.

    Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v. H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 v. H. des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.

    Anhang des Protokolls Nr. 1

     

     

    A

    B

    C

    D

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Senkung des Meistbegünstigungszolls (1)

    Zollkontingent

    Senkung des Zolls außerhalb des Zollkontingents (1)

    Besondere Bestimmungen

     

     

    (v. H.)

    (Tonnen)

    (v. H.)

     

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    100

    2 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0603 10

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Oktober bis zum 15. April

    100

    3 000, davon 1 000 t Blumen und Blüten der KN-Codes 0603 10 29 und 0603 10 69

    Bedingungen durch Briefwechsel vereinbart

    0604 99

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0701 90 51

    Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 31. März

    100

    Jahr 1: 130 000

    Jahr 2: 190 000

    Jahr 3 und folgende Jahre: 250 000

    60

     

    ex 0702 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März

    100

     

    ex 0703 10

    Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni

    100

    15 000

    60

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0703 20 00

    Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni

    100

    3 000

    50

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 15. April

    100

    1 500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0705 11

    Kopfsalat, vom 1. November bis zum 31. März

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0706 10 00

    Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. April

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis Ende Februar

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0708

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 30. April

    100

    Jahr 1: 15 000

    Jahr 2: 17 500

    Jahr 3 und folgende Jahre: 20 000

     

    0709

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

    Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. November bis zum 30. April

    anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende Februar

    100

     

    ex 0710

    ex 0711

    Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen 0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und 0711 90 40

    100

    Jahr 1: 1 000

    Jahr 2: 2 000

    Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000

     

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    16 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0713

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen solche zur Aussaat der Unterpositionen 0713 10 10, 0713 33 10 und 0713 90 10

    100

     

    0714 20

    Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet

    100

    3 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    0804 10 00

    Datteln, frisch oder getrocknet

    100

     

    0804 50 00

    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

    100

     

    0805 10

    Orangen, frisch oder getrocknet

    100

    Jahr 1: 50 000 (2)

    Jahr 2: 55 000 (2)

    Jahr 3 und folgende Jahre: 60 000 (2)

    60

    Protokoll Nr. 1 Absatz 5

    0805 20

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

    100

     

     

    0805 30

    Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet

    100

     

    0805 40

    Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet

    100

     

    ex 0806 10

    Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli

    100

     

    ex 0807 11 00

    Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 15. Juni

    100

     

    ex 0807 19 00

    Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 31. Mai

    100

    1 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    0808 20

    Birnen und Quitten, frisch

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0809 30

    Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0809 40

    Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis zum 31. Mai

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    ex 0810 10

    Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März

    100

    Jahr 1: 500

    Jahr 2: 1 000

    Jahr 3 und folgende Jahre: 1 500

     

    0810 90 85

    Andere Früchte, frisch

    100

     

    0811

    0812

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

    Jahr 1: 1 000

    Jahr 2: 2 000

    Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000

     

    0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    100

     

    0909

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    100

     

    0910

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    100

     

    1006

    Reis

    25

    32 000

     

    1202

    Erdnüsse

    100

     

    ex 1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben der Unterpositionen 1209 11 00 und 1209 19 00

    100

     

    1211

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art

    100

     

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    100

     

    1515 50 11

    Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3)

    100

    1 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    1515 90

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    100

    500

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

    100

    350 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    2001 90 10

    Mango-Chutney

    100

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    100

    1 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    2008 11

    Erdnüsse

    100

    3 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    1 000

    Protokoll Nr. 1 Absatz 4

    2302

    Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

    60

     

    5301

    Flachs

    100

     


    (1)  Die Zollsenkung gilt nur für den Wertzoll.

    (2)  Das Zollkontingent gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Von diesem Volumen 34 000 Tonnen für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0805 10 10, ex 0805 10 30 und ex 0805 10 50, vom 1. Dezember bis zum 31. Mai.

    (3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist von der Erfüllung der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen abhängig.

    PROTOKOLL Nr. 2

    REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ÄGYPTEN IN DIE GEMEINSCHAFT

    1.

    Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Ägypten zugelassen.

    2.

    Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.

    3.

    Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt.

    Anhang des Protokolls Nr. 2

     

     

    A

    B

    Ägyptischer Code

    Warenbezeichnung

    Zollsenkung (v. H.)

    Zollkontingent (Tonnen)

    Rinder, lebend:

    0102 10

    reinrassige Zuchttiere

    100

    unbeschränkt

    0102 90

    andere

    50

    10 000

    0202 30

    Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen

    50

    25 000

    Milch:

     

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

     

     

    0402 10 10

    – –

    zur Ernährung von Kindern

     

     

    0402 10 91

    – –

    andere als zur Ernährung von Kindern, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

     

     

     

    in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

     

     

     

    – –

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    100

    unbeschränkt

    0402 21 10

    – – –

    zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“

     

     

    0402 21 91

    – – –

    andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

     

     

     

    – –

    mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

    0402 29 10

    – – –

    zur Ernährung von Kindern, „Halbfett“

     

     

    0402 29 91

    – – –

    andere, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

     

     

    Rahm:

    0402 21 20

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    25

    500

    0402 29 20

    mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

     

     

    0405 00 90

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

    25

    5 000

    Käse und Quark/Topfen:

    0406 10 90

    Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

     

     

    0406 20 90

    Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

     

     

    0406 30 90

    Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    50

    2 000

    0406 40 90

    Käse mit Schimmelbildung im Teig, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg

     

     

    0406 90 90

    andere Käse, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 20 kg, ausgenommen weißer Käse, aus Kuhmilch, in Salzlake

     

     

    0601

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

    100

    unbeschränkt

    0602

    Lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    100

    unbeschränkt

    0701 10 00

    Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    100

    unbeschränkt

    ex 0703

    Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen Hülsenfrüchte der Unterpositionen 0713 20 00 (Kichererbsen) und 0713 90 00 (andere)

    100

    3 000

    0802

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    50

    300

    0808 10 00

    Äpfel, frisch, vom 1. Januar bis zum 29. Februar

    25

    500

    0809 20 00

    Kirschen, frisch

    25

    500

    0812 10 00

    Kirschen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    30

    500

    1201

    Sojabohnen, auch geschrotet

    100

    unbeschränkt

    1204

    Leinsamen, auch geschrotet

    100

    unbeschränkt

    1206

    Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    100

    unbeschränkt

    1207 10

    Palmnüsse und Palmkerne, auch geschrotet

    100

    unbeschränkt

    1207 30

    Rizinussamen, auch geschrotet

    50

    unbeschränkt

    1207 40

    Sesamsamen, auch geschrotet

    100

    unbeschränkt

    1207 50

    Senfsamen, auch geschrotet

    50

    unbeschränkt

    1207 92

    Sheanüsse (Karitenüsse), auch geschrotet

    50

    unbeschränkt

    1207 99

    Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

    50

    unbeschränkt

    1209

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

    100

    unbeschränkt

    Sojaöl und seine Fraktionen:

    1507 10 90

    rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    100

    15 000

    1507 90 91

    gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    Sonnenblumenöl:

    1512 11 91

    rohes Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    100

    15 000

    1512 19 91

    gereinigtes (halbraffiniertes) Öl, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

     

     

    2002 90 90

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, andere als Tomaten, ganz oder in Stücken, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg

    50

    500

    2003

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht

    50

    100

    2301 20 00

    Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    100

    10 000

    2309

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    30

    20 000

    PROTOKOLL Nr. 3

    REGELUNG FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

    Artikel 1

    (1)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Ägyptens auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung der Gemeinschaft, die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

    Für die in Tabelle 1 aufgeführten Waren werden die Zölle zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt;

    für die in Tabelle 2 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:

    zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes;

    drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 10 v. H. des Ausgangssatzes;

    vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes;

    für die in Tabelle 3 aufgeführten Waren werden die Zölle wie folgt gesenkt:

    zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 5 v. H. des Ausgangssatzes;

    drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 15 v. H. des Ausgangssatzes;

    vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens um 25 v. H. des Ausgangssatzes.

    (2)   Für die in Anhang II dieses Protokolls aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die dort aufgeführten Zollsätze.

    (3)   Die in den Anhängen I und II dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen beziehen sich auf die in Artikel 18 genannten Ausgangssätze.

    (4)   Der Assoziationsrat kann beschließen,

    die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

    die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;

    Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

    Artikel 2

    (1)   Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Assoziationsausschusses gesenkt werden,

    wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ägypten die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

    wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

    (2)   Für die Zölle der Gemeinschaft werden die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft und Ägypten unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

    Diese Verfahren müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

    Anhang I des Protokolls Nr. 3

    Tabelle 1

    Ägyptischer Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz %

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

    0405 00 90

    andere (in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 20 kg)

    0

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

     

    0505 10

    Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

     

    0505 10 00

    roh

    0

    0505 90 00

    andere

    0

    0506

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

    0

    0509 90 00

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

    0

    0510 00

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    0

    0903 00

    Mate

    0

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Algen und Tange:

     

     

    – –

    andere:

     

    1302 19 90

    – – –

    andere

    0

    1302 20 00

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

    0

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    0

    1302 31 00

    – –

    Agar-Agar

    0

    1302 32 00

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

    0

    1401

    Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

     

    1401 10 00

    Bambus

    0

    1401 20 00

    Peddig und Stuhlrohr

    0

    1401 90 00

    andere

    0

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

     

    1505 10

    Wollfett, roh:

     

    1505 10 90

    für den Großhandel

    0

    1505 90

    andere:

     

    1505 90 90

    – –

    für den Großhandel

    0

    1506 00 90

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, für den Großhandel

    0

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    1515 60

    Jojobaöl und seine Fraktionen:

     

    1515 60 90

    Jojobaöl und seine Fraktionen, für den Großhandel

    0

    1518 00 10

    Linoxyn

    0

    1518 00 90

    andere

    0

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

     

    1521 10

    Pflanzenwachse

    0

    1521 90

    andere

    0

    1522 00 00

    Degras

    0

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

    1702 50 00

    chemisch reine Fructose

    0

    1702 90 10

    chemisch reine Maltose

    0

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet:

     

    1803 10 00

    nicht entfettet

    0

    1803 20 00

    ganz oder teilweise entfettet

    0

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1901 10

    Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    0

    1901 90 11, 19, 21, 30, 90, 91

    andere

    0

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    2101 20 00

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

    0

    2101 30 00

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    0

    2905 43 00

    Mannitol

    0

    2905 44 00

    D-Glucitol (Sorbit)

    0

    2905 45 00

    Glycerin

    0

    3809 10 00

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    0

    3823 (1)

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

     

    3823 11 00

    Stearinsäure

    0

    3823 12 00

    Ölsäure

    0

    3823 13 00

    Tallölfettsäuren

    0

    3823 19

    andere:

     

    3823 19 10

    destillierte Fettsäuren

    0

    3823 19 30

    Destillationsfettsäuren

    0

    3823 19 90

    andere

    0

    3823 70 00

    technische Fettalkohole

    0

    3824 (1)

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

     

     

    – –

    in wässriger Lösung: A46

    0

    3824 60 11

    – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    3824 60 19

    – – –

    anderer:

     

     

    – – – –

    anderer

    0

    3824 60 91

    – – –

    mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    3824 60 99

    – – –

    anderer

    0

    Tabelle 2

    Ägyptischer Code

    Warenbezeichnung

    Senkung des Ausgangssatzes

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    0403 10 00

    Joghurt

    - 15 v. H.

    0403 90

    andere:

     

     

    – – –

    andere:

     

    0403 90 91

    – – – –

    in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    - 15 v. H.

    0403 90 99

    – – – –

    andere

    - 15 v. H.

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

    0405 00 10

    andere (in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg)

    - 15 v. H.

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    1302 12 00

    – –

    von Süßholzwurzeln

    - 15 v. H.

    1302 13 00

    – –

    von Hopfen

    - 15 v. H.

    1302 14 00

    – –

    von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    - 15 v. H.

    1302 19

    – –

    andere:

     

    1302 19 20

    – – –

    zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

    - 15 v. H.

    1404

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1404 10 00

    pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

    - 15 v. H.

    1404 20

    – –

    Baumwoll-Linters:

     

    1404 20 10

    – – –

    chemisch behandelt

    - 15 v. H.

    1404 20 90

    – – –

    andere

    - 15 v. H.

    1404 90 00

    andere

    - 15 v. H.

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

     

    1505 10

    Wollfett, roh:

     

    1505 10 10

    – –

    für den Großhandel

    - 15 v. H.

    1505 90

    andere:

     

    1505 90 10

    – –

    für den Großhandel

    - 15 v. H.

    1516 20 10

    pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    - 15 v. H.

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

     

    1517 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

     

    1517 10 10

    – – –

    in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg

    - 15 v. H.

    1517 90

    andere:

     

    1517 90 11

    – – – –

    flüssige Margarine, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 20 kg

    - 15 v. H.

    1517 90 91

    – – – –

    andere, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    - 15 v. H.

    1520 00

    Glycerin:

     

    1520 10 00

    roh

    - 15 v. H.

    1520 90

    anderes:

     

    1520 90 10

    – –

    der für Arzneiwaren verwendeten Art

    - 15 v. H.

    1520 90 90

    – –

    anderes

    - 15 v. H.

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    - 15 v. H.

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    - 15 v. H.

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    2001 90

    andere:

     

     

    – –

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    - 15 v. H.

     

    – –

    Palmherzen

    - 15 v. H.

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

     

    2004 10 00

    Kartoffeln

    - 15 v. H.

    2004 90 00

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

     

     

    – –

    Zuckermais

    - 15 v. H.

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

     

    2005 20 00

    Kartoffeln:

     

     

    – –

    in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    - 15 v. H.

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

    2101 10 00

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

    - 15 v. H.

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

    2103 10 00

    Sojasoße

    - 15 v. H.

    2103 20 00

    Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    - 15 v. H.

    2103 30 00

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    - 15 v. H.

    2103 90 00

    – –

    andere

    - 15 v. H.

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    - 15 v. H.

    2104 20

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

    2104 20 10

    – –

    zur Ernährung von Kindern

    - 15 v. H.

    2104 20 90

    – –

    andere

    - 15 v. H.

    2105 00 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    - 15 v. H.

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2106 10 00

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

    - 15 v. H.

    2106 90

    andere:

     

    2106 90 10

    – –

    Emulgatoren

    - 15 v. H.

    2106 90 30

    – –

    Lebensmittelzubereitungen der zu medizinischen Zwecken verwendeten Art

    - 15 v. H.

    2106 90 90

    – –

    andere (einschließlich „Käsefondue“ genannter Zubereitungen)

    - 15 v. H.

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken

    - 15 v. H.

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    - 15 v. H.

    Tabelle 3

    Ägyptischer Code

    Warenbezeichnung

    Senkung des Ausgangssatzes

    0507

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

    - 25 v. H.

    0508 00

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

    - 25 v. H.

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

     

    0710 40 00

    Zuckermais

    - 25 v. H.

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

    0711 90 00

    andere:

     

     

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    - 25 v. H.

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    1506 00 10

    in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    - 25 v. H.

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    - 25 v. H.

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    - 25 v. H.

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    - 25 v. H.

     

    – –

    Malzextrakt:

    - 25 v. H.

    1901 90 29

    – – – –

    anderer

    - 25 v. H.

    1901 90 99

    – – – –

    anderer

    - 25 v. H.

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

    - 25 v. H.

     

    Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

    - 25 v. H.

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    - 25 v. H.

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet (2)

    - 25 v. H.

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    - 25 v. H.

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

    2001 90 90

    andere:

     

     

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    - 25 v. H.

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

     

    2004 90 00

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

     

    2004 90 10

    – –

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    - 25 v. H.

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

     

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    - 25 v. H.

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2008 11 00

    Erdnüsse:

    – –

    Erdnussbutter

    - 25 v. H.

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

     

    2008 91 00

    – –

    Palmherzen

    - 25 v. H.

    2008 92 00

    – –

    Mischungen (ohne Zusatz von Alkohol)

    - 25 v. H.

    2008 99 00

    – –

    andere

    - 25 v. H.

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    -

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

    - 25 v. H.

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    - 25 v. H.

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    - 25 v. H.

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

     

    3302 10

    von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

    - 25 v. H.


    (1)  Die Positionen 3823 und 3824 (sowie alle zu diesen beiden Gruppen gehörenden Waren) werden nach den KN-Codes eingereiht.

    (2)  Diese Warenbezeichnung hat sich am 1. Januar 1996 geändert; siehe Position 1904 in Anhang II Tabelle 3.

    Anhang II des Protokolls Nr. 3

    Tabelle 1

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz %

    0505

    Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

     

    0505 10

    Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

     

    0505 10 90

    – –

    andere

    0

    0505 90 00

    andere

    0

    0509 00

    Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

     

    0509 00 90

    andere

    0

    0903 00 00

    Mate

    0

    1212

    Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1212 20 00

    Algen und Tange

    0

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

     

    1302 12 00

    – –

    von Süßholzwurzeln

    0

    1302 13 00

    – –

    von Hopfen

    0

    1302 14 00

    – –

    von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

    0

    1302 19

    – –

    andere:

     

    1302 19 30

    – – –

    zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen:

    0

     

    – – –

    andere:

     

    1302 19 91

    – – – –

    zu medizinischen Zwecken

    0

    1302 20

    Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

     

    1302 20 10

    – –

    trocken

    0

    1302 20 90

    – –

    andere

    0

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

    1302 31 00

    – –

    Agar-Agar

    0

    1302 32

    – –

    Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder

     

    1302 32 10

    – – –

    aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    0

    1505

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

     

    1505 10 00

    Wollfett, roh

    0

    1505 90 00

    andere

    0

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    0

    1515

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    1515 60

    Jojobaöl und seine Fraktionen:

     

    1515 60 90

    – –

    andere

    0

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

     

    1516 20

    pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

     

    1516 20 10

    – –

    hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    0

    1517 90 93

    – – –

    genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    0

    1518 00

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    1518 00 10

    Linoxyn

    0

     

    Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

     

     

    andere:

     

    1518 00 91

    – –

    tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    0

     

    – –

    andere:

     

    1518 00 95

    – – –

    ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    0

    1518 00 99

    – – –

    andere

    0

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    0

    1521

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

     

    1521 10

    Pflanzenwachse:

     

    1521 10 90

    – –

    andere

    0

    1521 90

    andere:

     

    1521 90 10

    – –

    Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    0

     

    – –

    Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

     

    1521 90 99

    – – –

    andere

    0

    1522 00

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

     

    1522 00 10

    Degras

    0

    1702 90

    andere, einschließlich Invertzucker:

     

    1702 90 10

    – –

    chemisch reine Maltose

    0

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

     

    1704 90

    andere:

     

    1704 90 10

    – –

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    0

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet:

     

    1803 10 00

    nicht entfettet

    0

    1803 20 00

    ganz oder teilweise entfettet

    0

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    0

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

    1806 10

    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

    1806 10 15

    – –

    keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    0

     

    – –

    andere:

     

    1901 90 91

    – – –

    kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    0

    2001 90 60

    – –

    Palmherzen

    0

    2008 11 10

    – – –

    Erdnussbutter

    0

     

    andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

     

    2008 91 00

    – –

    Palmherzen

    0

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

    2101 11

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

     

    2101 11 11

    – – –

    mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

    0

    2101 11 19

    – – –

    andere

    0

     

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

     

    – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

    2101 12 92

    – – –

    Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

    0

    2101 20

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

    2101 20 20

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    0

     

    – –

    Zubereitungen:

     

    2101 20 92

    – – –

    auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    0

    2101 30

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

    – –

    geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

     

    2101 30 11

    – – –

    geröstete Zichorien

    0

     

    – –

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

     

    2101 30 91

    – – –

    aus gerösteten Zichorien

    0

    2102

    Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

     

    2102 10

    Hefen, lebend:

     

    2102 10 10

    – –

    ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    0

    2102 10 31

    – –

    Backhefen, getrocknet

    0

    2102 10 39

    – –

    Backhefen, andere

    0

    2102 10 90

    – –

    andere

    0

    2102 20

    Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

     

     

    – –

    Hefen, nicht lebend:

     

    2102 20 11

    – – –

    in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    2102 20 19

    – – –

    andere

    0

    2102 20 90

    – –

    andere

    0

    2102 30 00

    zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    0

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

    2103 10 00

    Sojasoße

    0

    2103 20 00

    Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    0

    2103 30

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

     

    2103 30 10

    – –

    Senfmehl

    0

    2103 30 90

    – –

    Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    0

    2103 90

    – –

    andere:

     

    2103 90 10

    – –

    Mango-Chutney, flüssig

    0

    2103 90 30

    – –

    aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    0

    2103 90 90

    – –

    andere

    0

    2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

     

    2104 10

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    0

    2104 20 00

    homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    0

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    2106 10

    Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

     

    2106 10 20

    – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0

     

    andere:

     

    2106 90

    – –

    andere:

     

    2106 90 92

    – – –

    kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0

    2201

    Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

     

    2201 10

    Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

    0

    2201 90 00

    andere

    0

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

     

    2202 10 00

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    0

    2202 90

    andere:

     

    2202 90 10

    – –

    keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

    0

    2203 00

    Bier aus Malz:

     

     

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

     

    2203 00 01

    – –

    in Flaschen

    0

    2203 00 09

    – –

    anderes

    0

    2203 00 10

    in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    0

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

     

    2205 10

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

     

    2205 10 10

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    0

    2205 10 90

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0

    2205 90

    andere:

     

    2205 90 10

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    0

    2205 90 90

    – –

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0

    2207

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    0

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    0

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    0

    2402 20

    Zigaretten, Tabak enthaltend:

     

    2402 20 10

    – –

    Nelken enthaltend

    0

    2402 20 90

    – –

    andere

    0

    2402 90 00

    andere

    0

    2403

    Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

     

    2403 10

    Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

    0

     

    andere:

     

    2403 91 00

    – –

    „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    0

    2403 99

    – –

    andere:

     

    2403 99 10

    – – –

    Kautabak und Schnupftabak

    0

    2403 99 90

    – – –

    andere

    0

    Tabelle 2

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Zollsatz (1)

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

     

    0403 10 51 - 99

    – –

    Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0 % + EA

    0403 90 71 - 99

    – –

    andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

    0 % + EA

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

     

    0405 20

    Milchstreichfette:

     

    0405 20 10

    – –

    mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    0 % + EA

    0405 20 30

    – –

    mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    0 % + EA

    0710 40 00

    Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    0 % + EA

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0 % + EA

    ex 1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

     

    1517 10 10

    Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0 % + EA

    1517 90 10

    andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

     

    1702 50 00

    Chemisch reine Fructose

    0 % + EA

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

    0 % + EA

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15

    0 % + EA

    ex 1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1901 90 91 (2)

    0 % + EA

    ex 1902

    Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

    0 % + EA

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    0 % + EA

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0 % + EA

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    0 % + EA

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    0 % + EA

    2001 90 40

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    0 % + EA

    2004 10 91

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    0 % + EA

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    0 % + EA

    2005 20 10

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    0 % + EA

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    0 % + EA

    2008 99 85

    Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

    0 % + EA

    2008 99 91

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker

    0 % + EA

    2101 12 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

    0 % + EA

    2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

    0 % + EA

    2101 30 19

    Geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien

    0 % + EA

    2101 30 99

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

    0 % + EA

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    0 % + EA

    ex 2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

    0 % + EA

    2202 90 91

    2202 90 95

    2202 90 99

    Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009, mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

    0 % + EA

    2905 43 00

    Mannitol

    0 % + EA

    2905 44

    D-Glucitol (Sorbit)

    0 % + EA

    3302 10 29

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen

    0 % + EA

    ex 3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken des KN-Codes 3505 10 50

    0 % + EA

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    0 % + EA

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0 % + EA

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren des KN-Codes 2905 44

    0 % + EA

    Tabelle 3

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Jährliches Kontingent

    (1 000 kg)

    Zollsatz (3)

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade); ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

    1 000

    0 % + (EA-30 v. H.)

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen solche des KN-Codes 1806 10 15

    1 200

    0 % + (EA-30 v. H.)

    ex 1902

    Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

    1 500

    0 % + (EA-30 v. H.)

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen (4)

    1 000

    0 % + (EA-30 v. H.)

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    1 200

    0 % + (EA-30 v. H.)

    2004 10 91

    2005 20 10

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren oder nicht gefroren

    1 800

    0 % + (EA-30 v. H.)


    (1)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.

    (2)  Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.

    (3)  EA: Agrarteilbetrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in ihrer geänderten Fassung.

    (4)  Neue Definition seit dem 1. Januar 1996.

    PROTOKOLL Nr. 4

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    INHALTSVERZEICHNIS

    TITEL I —   ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    TITEL II —   BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2:

    Allgemeines

    Artikel 3:

    Bilaterale Ursprungskumulierung

    Artikel 4:

    Diagonale Ursprungskumulierung

    Artikel 5:

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    Artikel 6:

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    Artikel 7:

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    Artikel 8:

    Maßgebende Einheit

    Artikel 9:

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Artikel 10:

    Warenzusammenstellungen

    Artikel 11:

    Neutrale Elemente

    TITEL III —   TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12:

    Territorialitätsprinzip

    Artikel 13:

    Unmittelbare Beförderung

    Artikel 14:

    Ausstellungen

    TITEL IV —   ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15:

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    TITEL V —   NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16:

    Allgemeines

    Artikel 17:

    Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 18:

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 19:

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Artikel 20:

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

    Artikel 21:

    Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

    Artikel 22:

    Ermächtigter Ausführer

    Artikel 23:

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    Artikel 24:

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Artikel 25:

    Einfuhr in Teilsendungen

    Artikel 26:

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    Artikel 27:

    Belege

    Artikel 28:

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    Artikel 29:

    Abweichungen und Formfehler

    Artikel 30:

    In Euro ausgedrückte Beträge

    TITEL VI —   METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 31:

    Gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 32:

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    Artikel 33:

    Streitbeilegung

    Artikel 34:

    Sanktionen

    Artikel 35:

    Freizonen

    TITEL VII —   CEUTA UND MELILLA

    Artikel 36:

    Anwendung des Protokolls

    Artikel 37:

    Besondere Bestimmungen

    TITEL VIII —   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 38:

    Änderung des Protokolls

    Artikel 39:

    Durchführung des Protokolls

    Artikel 40:

    Durchfuhr- und Lagerwaren

    ANHÄNGE

    ANHANG I

    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

    ANHANG II

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANHANG IIa

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    ANHANG III

    Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems

    ANHANG IV

    Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    ANHANG V

    Erklärung auf der Rechnung

    ANHANG VI

    Gemeinsame Erklärungen

    TITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

    b)

    „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

    c)

    „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

    d)

    „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

    e)

    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

    f)

    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Ägypten gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    g)

    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Ägypten für die Vormaterialien gezahlt wird.

    h)

    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

    i)

    „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

    j)

    „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet).

    k)

    „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

    l)

    „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

    m)

    „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

    Artikel 2

    Allgemeines

    (1)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    (2)   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:

    a)

    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Artikel 3

    Bilaterale Ursprungskumulierung

    (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    (2)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

    Artikel 4

    Diagonale Ursprungskumulierung

    (1)   Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens, Israels, Jordaniens, Libanons, Maltas, Marokkos, Syriens, Tunesiens, der Türkei (1), des Westjordanlands und des Gazastreifens oder Zyperns im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ägypten und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

    (2)   Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Ägyptens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Ägypten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

    (3)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Ägypten teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

    (4)   Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.

    Artikel 5

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)   Als in der Gemeinschaft bzw. in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

    a)

    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

    b)

    dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

    c)

    dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

    d)

    Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

    e)

    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

    f)

    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Ägyptens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

    g)

    Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

    h)

    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

    i)

    bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

    j)

    aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

    k)

    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

    (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

    a)

    die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Ägypten ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    b)

    die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens führen;

    c)

    die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens sind und — im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

    d)

    deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht;

    e)

    deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ägyptens besteht.

    Artikel 6

    In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

    In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind.

    Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten des Abkommens drei Jahre lang Anwendung.

    (3)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dennoch verwendet werden,

    a)

    wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

    b)

    wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

    Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.

    Artikel 7

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a)

    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

    b)

    einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c)

    i)

    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    ii)

    einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    d)

    Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e)

    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens zu gelten;

    f)

    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;

    g)

    Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h)

    Schlachten von Tieren.

    (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Ägypten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

    Artikel 8

    Maßgebende Einheit

    (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    Daraus ergibt sich,

    a)

    dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

    b)

    dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

    (2)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

    Artikel 9

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 10

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    Artikel 11

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

    a)

    Energie und Brennstoffe,

    b)

    Anlagen und Ausrüstung,

    c)

    Maschinen und Werkzeuge,

    d)

    Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

    TITEL III

    TERRITORIALE AUFLAGEN

    Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    (1)   Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 4 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ägypten erfüllt werden.

    (2)   Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

    a)

    dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b)

    dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    Artikel 13

    Unmittelbare Beförderung

    (1)   Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Ägypten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 4 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ägyptens befördert werden.

    (2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

    a)

    ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b)

    eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    i)

    genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

    ii)

    Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

    iii)

    Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

    c)

    falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

    Artikel 14

    Ausstellungen

    (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als die in Artikel 4 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Ägypten verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

    a)

    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Ägypten in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

    b)

    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Ägypten verkauft oder überlassen hat;

    c)

    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

    d)

    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

    (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

    TITEL IV

    ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

    Artikel 15

    Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

    (1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Ägypten oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ägypten nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

    (2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Ägypten geltende Regelungen, nach denen Zölle auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

    (3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

    (6)   Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten des Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.

    (7)   Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Ägypten abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

    a)

    auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben;

    b)

    auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Ägypten geltenden niedrigeren Satz erhoben.

    Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.

    TITEL V

    NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

    Artikel 16

    Allgemeines

    (1)   Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

    a)

    eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oder

    b)

    in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).

    (2)   Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

    Artikel 17

    Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

    (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

    (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Ägyptens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

    (6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

    (7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

    Artikel 18

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

    a)

    wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

    b)

    wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

    (2)   In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

    (3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    (4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“, „DELIVRE A POSTERIORI“, „RILASCIATO A POSTERIORI“, „AFGEGEVEN A POSTERIORI“, „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“, „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“, „EXPEDIDO A POSTERIORI“, „EMITIDO A POSTERIORI“, „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“, „UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „[Arabische Fassung].“

    (5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    Artikel 19

    Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

    (2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

    „DUPLIKAT“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „DUPLICATE“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICADO“, „SEGUNDA VIA“, „KAKSOISKAPPALE“, „[Arabische Fassung].“

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

    (4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

    Artikel 20

    Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises

    Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

    Artikel 21

    Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

    (1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

    a)

    von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;

    b)

    von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

    (2)   Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (3)   Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

    (4)   Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs V nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

    (5)   Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

    (6)   Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

    Artikel 22

    Ermächtigter Ausführer

    (1)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

    (2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

    (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

    (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

    (5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

    Artikel 23

    Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

    (1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

    (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

    (3)   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    Artikel 24

    Vorlage der Ursprungsnachweise

    Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

    Artikel 25

    Einfuhr in Teilsendungen

    Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

    Artikel 26

    Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

    (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

    (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

    (3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

    Artikel 27

    Belege

    Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

    a)

    unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

    b)

    Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

    c)

    Belege über die in der Gemeinschaft oder in Ägypten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

    d)

    Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Ägypten nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 4 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen.

    Artikel 28

    Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

    (1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (3)   Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    (4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 29

    Abweichungen und Formfehler

    (1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

    (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

    Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1)   Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kommission mitgeteilt.

    (2)   Sind die Beträge höher als die betreffenden vom Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

    (3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

    (4)   Die in Euro ausgedrückten Beträge und ihr Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Ägyptens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner prüft er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

    TITEL VI

    METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

    Artikel 31

    Gegenseitige Amtshilfe

    (1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

    (2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ägypten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

    Artikel 32

    Prüfung der Ursprungsnachweise

    (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

    (2)   In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

    (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

    (4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

    (5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ägyptens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

    (6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    Artikel 33

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.

    Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

    Artikel 34

    Sanktionen

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

    Artikel 35

    Freizonen

    (1)   Die Gemeinschaft und Ägypten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ägyptens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

    TITEL VII

    CEUTA UND MELILLA

    Artikel 36

    Anwendung des Protokolls

    (1)   Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

    (2)   Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Ägypten gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

    Artikel 37

    Besondere Bestimmungen

    (1)   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

    1.

    als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ägyptens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;

    2.

    als Ursprungserzeugnisse Ägyptens:

    a)

    Erzeugnisse, die in Ägypten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

    b)

    Erzeugnisse, die in Ägypten unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

    i)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

    ii)

    dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

    (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Ägypten“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

    (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

    TITEL VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 38

    Änderung des Protokolls

    Der Assoziationsausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

    Artikel 39

    Durchführung des Protokolls

    Die Gemeinschaft und Ägypten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 40

    Durchfuhr- und Lagerwaren

    Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Ägypten unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.


    (1)  Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

    ANHANG I DES PROTOKOLLS Nr. 4

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.

    Bemerkung 2

    1.

    Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.

    In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    3.

    Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    4.

    Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    1.

    Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Ägypten.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

    2.

    Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.

    Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

    4.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    5.

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    6.

    Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    1.

    Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    2.

    Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    3.

    Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.

    Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5

    1.

    Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    2.

    Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    Seide,

    Wolle,

    grobe Tierhaare,

    feine Tierhaare,

    Rosshaar,

    Baumwolle,

    Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    Flachs,

    Hanf,

    Jute und andere textile Bastfasern,

    Sisal und andere textile Agavefasern,

    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    synthetische Filamente,

    künstliche Filamente,

    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

    synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

    andere synthetische Spinnfasern,

    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    andere künstliche Spinnfasern,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

    andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    Beispiel:

    Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

    3.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    4.

    Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    1.

    Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2.

    Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    3.

    Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    1.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung (1),

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g)

    die Polymerisation,

    h)

    die Alkylierung,

    i)

    die Isomerisation.

    2.

    Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a)

    die Vakuumdestillation,

    b)

    die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung (1),

    c)

    das Kracken,

    d)

    das Reformieren,

    e)

    die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

    f)

    die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

    g)

    die Polymerisation,

    h)

    die Alkylierung,

    ij)

    die Isomerisation,

    k)

    nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T),

    l)

    nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

    m)

    nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

    n)

    nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

    o)

    nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

    3.

    Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.


    (1)  Siehe zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    ANHANG II DES PROTOKOLLS Nr. 4

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen.

    Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    Kapitel 01

    Lebende Tiere

    Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

     

    Kapitel 02

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    Kapitel 03

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 04

    Milch und Milchnebenerzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen,

    die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sein müssen und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 05

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

     

    Kapitel 06

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 07

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    Kapitel 08

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 09

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    0901

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    0902

    Tee, auch aromatisiert

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 0910

    Gewürzmischungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    Kapitel 10

    Getreide

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex 1106

    Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

    Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

     

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1301

    Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1302

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

     

     

     

    Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:

     

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

     

     

    anderes

    Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

     

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:

     

     

     

    Knochenfett und Abfallfett

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

     

     

    anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1504

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex 1505

    Lanolin, affiniert

    Herstellen aus Wollfett der Position 1505

     

    1506

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

     

     

    feste Fraktionen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1507 bis 1515

    Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

     

     

     

    Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

     

    feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

    Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen;

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

     

    1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen;

    alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

     

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

     

    ex Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 1701

    Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

     

    chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

     

     

    andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    ex 1703

    Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    Malzextrakt

    Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

     

     

     

    20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

     

    20 GHT oder mehr Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    Herstellen, bei dem

    die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

     

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen

    aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

    bei dem die verwendeten Getreide und das verwendete Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und

    bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

     

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex 2001

    Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 2004 und

    ex 2005

    Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    2006

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 2008

    Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet

     

     

    Erdnussmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

     

    andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    2009

    Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee, Mate, gerösteten Zichorien und anderen Kaffeemitteln

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

     

     

     

    Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind.

     

     

    Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 2104

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

     

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen

    Herstellen

    aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind,

    bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

     

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 2301

    Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

    Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

     

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2309

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

    Herstellen, bei dem

    das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und

    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    ex Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

     

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    ex 2403

    Rauchtabak

    Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen

     

    ex Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 2504

    Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

    Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

     

    ex 2515

    Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

    Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

     

    ex 2518

    Dolomit, gebrannt

    Brennen von nicht gebranntem Dolomit

     

    ex 2519

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

    Herstellen, bei dem alle Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden.

     

    ex 2520

    Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 2524

    Asbestfasern

    Herstellen aus Asbestkonzentrat

     

    ex 2525

    Glimmerpulver

    Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

     

    ex 2530

    Farberden, gebrannt oder gemahlen

    Brennen oder Mahlen von Farberden

     

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse: ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 2707

    Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex 2709

    Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    Schwelung bituminöser Mineralien

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2805

    „Mischmetall“

    Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 2811

    Schwefeltrioxid

    Herstellen aus Schwefeldioxid

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2833

    Aluminiumsulfate

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 2840

    Natriumperborat

    Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

     

     

     

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex 2902

    Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex 2905

    Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 2932

    Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    2934

    Nukleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    3002

    Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

     

     

     

    Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    andere:

     

     

     

    – –

    menschliches Blut

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    – –

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    3003 und 3004

    Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

    hergestellt aus Amicacin der Position 2941

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet, und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 31

    Düngemittel; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3105

    Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

    Natriumnitrat

    Calciumcyanamid

    Kaliumsulfat

    Kaliummagnesiumsulfat

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3201

    Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (2)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 33

    Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (3) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3403

    Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1)

    oder

    andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    3404

    Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

    auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

    hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823,

     

     

     

    Vormaterialien der Position 3404.

     

     

     

    Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

     

    Stärkeether und -ester

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3505

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3507

    Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 37

    Erzeugnisse zu photografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3701

    Lichtempfindliche photografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photografische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten:

     

     

     

    Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3702

    Lichtempfindliche photografische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3704

    Photografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3801

    Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3803

    Tallöl, raffiniert

    Raffinieren von rohem Tallöl

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3805

    Sulfatterpentinöl, gereinigt

    Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3806

    Harzester

    Raffinieren von Harzsäuren

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3807

    Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

    Destillieren von Holzteer

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3808

    Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3810

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

     

     

    zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3812

    Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk und Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3813

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3814

    Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3818

    Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3820

    Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3822

    Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

     

    technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

     

    technische Fettalkohole

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien der Position 3823

     

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

     

    folgende Waren dieser Position:

    zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

    Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther

    Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    Ionenaustauscher

    Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

     

     

     

    Nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

    Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    Fuselöle und Dippelöle

    Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

    Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

     

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    3901 bis 3915

    Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

     

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (4)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3907

    Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5).

     

     

    Polyester

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

     

    3912

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

    Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 3916 bis 3921

    Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind:

     

     

     

    Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

    andere:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    – –

    Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    – –

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3916 und ex 3917

    Profile, Rohre und Schläuche

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 3920

    Folien und Filme aus Ionomeren

    Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen

    Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 3921

    Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

    Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (5)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3922 bis 3926

    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 4001

    Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

    Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

     

    4005

    Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    4012

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

     

     

     

    Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

     

    ex 4017

    Waren aus Hartkautschuk

    Herstellen aus Hartkautschuk

     

    es Kapitel 41

    Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 4102

    Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

     

    4104 bis 4107

    Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109

    Nachgerben von vorgegerbtem Leder

    oder

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    4109

    Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder

    Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 4302

    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

     

     

     

    in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

    Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

     

    andere

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

     

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

     

    ex Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 4403

    Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

     

    ex 4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

     

    ex 4408

    Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

     

    4409

    Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

    geschliffen oder keilverzinkt

    Schleifen oder Keilverzinken

     

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4410 bis

    ex 4413

    Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

    Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

     

    ex 4416

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

    Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

     

    ex 4418

    Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

     

     

    gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

    Friesen oder Profilieren

     

    ex 4421

    Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

    Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

     

    ex Kapitel 45

    Kork und Korkwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    4503

    Waren aus Naturkork

    Herstellen aus Kork der Position 4501

     

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 4811

    Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4816

    Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    4817

    Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 4818

    Toilettenpapier

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex 4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 4820

    Briefpapierblöcke

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 4823

    Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten

    Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

     

    ex Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinen-geschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    4909

    Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

     

    4910

    Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

     

     

     

    Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

     

    ex Kapitel 50

    Seide; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 5003

    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

     

    5004 bis ex 5006

    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Herstellen aus (6)

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5007

    Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10):

     

     

     

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

    oder

     

     

     

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    5106 bis 5110

    Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

    Herstellen aus (10)

    Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5111 bis 5113

    Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

     

     

     

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 52

    Baumwolle; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    5204 bis 5207

    Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

    Herstellen aus (10):

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5208 bis 5212

    Gewebe aus Baumwolle:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10):

     

     

     

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    5306 bis 5308

    Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

    Herstellen aus (10):

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5309 bis 5311

    Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10):

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5401 bis 5406

    Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

    Herstellen aus (10):

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5407 und 5408

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10):

     

     

     

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5501 bis 5507

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5508 bis 5511

    Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

    Herstellen aus (10):

    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

    natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5512 bis 5516

    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10):

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Papier

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

    Herstellen aus (10)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5602

    Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

     

     

     

    Nadelfilze

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

     

     

     

    Jedoch dürfen

    Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern,

    Spinnfasern aus Kasein oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    5604

    Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

     

     

     

    Kautschukfäden, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5605

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    5606

    Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

    Vormaterialien für die Papierherstellung

     

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

     

     

     

    aus Nadelfilz

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

    Jedoch dürfen

     

     

     

    Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

    Spinnfasern aus Polypropylen der Positionen 5503 und 5506 sowie

    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

     

    aus anderem Filz

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

    Kokosgarnen,

    Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

    natürlichen Fasern oder

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

     

    ex Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

     

     

     

    in Verbindung mit Kautschukfäden

    Herstellen aus einfachen Garnen (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

     

     

     

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

     

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    5810

    Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5901

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

    Herstellen aus Garnen

     

    5902

    Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

     

     

     

    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder mehr

    Herstellen aus Garnen

     

     

    andere

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

     

    5903

    Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5904

    Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

    Herstellen aus Garnen (10)

     

    5905

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

     

     

     

    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

    Herstellen aus Garnen

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

     

     

     

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

    oder

     

     

     

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5906

    Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

     

     

     

    aus Gewirken oder Gestricken

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

    Herstellen aus chemischen Vormaterialien

     

     

    andere

    Herstellen aus Garnen

     

    5907

    Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

    Herstellen aus Garnen

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    5908

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

     

     

     

    Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    5909 bis 5911

    Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

    Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

    Herstellen aus (10)

    Kokosgarnen,

    folgenden Vormaterialien:

    – –

    Garne aus Polytetrafluorethylen (7),

    – –

    Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

    – –

    Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

    – –

    Monofile aus Polytetrafluorethylen (7),

    – –

    Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

    – –

    Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (7),

    – –

    Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus (10)

    Kokosgarnen,

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    Kapitel 61

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

     

     

     

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Herstellen aus Garnen (10)  (8)

     

     

    andere

    Herstellen aus (8)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    ex Kapitel 62

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

    Herstellen aus Garnen (8)  (10)

     

    ex 6202,

    ex 6204,

    ex 6206,

    ex 6209 und ex 6211

    Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

    Herstellen aus Garnen (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)

     

    ex 6210 und

    ex 6216

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (10)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)

     

    6213 und

    6214

    Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

     

     

     

    bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)

     

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8)  (10)

    oder

    Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

     

     

     

    bestickt

    Herstellen aus Garnen (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (10)

     

     

    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Herstellen aus Garnen (8)

    oder

    Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (8)

     

     

    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen aus Garnen (8)

     

    ex Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    6301 bis 6304

    Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

     

     

     

    aus Filz oder Vliesstoffen

    Herstellen aus (10)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere:

     

     

     

    bestickt

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8)  (10)

    oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (8)  (10)

     

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

    Herstellen aus (8)

    natürlichen Fasern,

    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

    6306

    Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

     

     

     

    aus Vliesstoffen

    Herstellen aus (8)  (9)

    natürlichen Fasern oder

    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

     

     

    andere

    Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (10)  (8)

     

    6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    6308

    Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen:

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

     

    6406

    Schuhteile; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    6503

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8)

     

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (8)

     

    ex Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    6601

    Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 6803

    Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

    Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

     

    ex 6812

    Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

     

    ex 6814

    Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

    Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

     

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 70

    Glas und Glaswaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 7003,

    ex 7004 und

    ex 7005

    Glas mit absorbierender Schicht

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7006

    Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7008

    Mehrschichtige Isolierverglasungen

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7009

    Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

     

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7013

    Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    oder

    Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

    oder

    mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 7019

    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

    Herstellen aus

    ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

    Glaswolle

     

    ex Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 7102,

    ex 7103 und

    ex 7104

    Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

    Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)

     

    7106, 7108 und 7110

    Edelmetalle:

     

     

     

    in Rohform

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

    oder

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

    oder

    Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

     

     

    als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

     

    ex 7107,

    ex 7109 und

    ex 7111

    Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

    Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

     

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7117

    Phantasieschmuck

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    oder

     

     

     

    Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 72

    Eisen und Stahl; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

     

    7208 bis 7216

    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    Herstellen aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

     

    7217

    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl der Position 7207

     

    ex 7218, 7219 bis 7222

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

     

    7223

    Draht aus nicht rostendem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218

     

    ex 7224, 7225 bis 7228

    Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

     

    7229

    Draht aus anderem legiertem Stahl

    Herstellen aus Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224

     

    ex Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 7301

    Spundwanderzeugnisse

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

     

    7304, 7305 und 7306

    Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl)

    Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

     

    ex 7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5 CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

    Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden.

     

    ex 7315

    Gleitschutzketten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7401

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    7402

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

     

     

     

    raffiniertes Kupfer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

     

    Kupferlegierungen; raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend, in Rohform

    Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

     

    7404

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    7405

    Kupfervorlegierungen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7501 bis 7503

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7601

    Aluminium in Rohform

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

     

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Waren einzureihen sind

     

    ex 7616

    Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    Kapitel 77

    Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

     

     

    ex Kapitel 78

    Blei und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7801

    Blei in Rohform:

     

     

     

    raffiniertes Blei

    Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

     

     

    anderes

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden.

     

    7802

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 79

    Zink und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    7901

    Zink in Rohform

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden.

     

    7902

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8001

    Zinn in Rohform

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden.

     

    8002 und 8007

    Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

     

     

     

    andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    8206

    Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    8207

    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8208

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 8211

    Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8214

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

     

    ex Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 8302

    Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex 8306

    Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

     

    ex Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8401

    Kernbrennstoffelemente

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind (10)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8403 und ex 8404

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8406

    Dampfturbinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 8413

    Rotierende Verdrängerpumpen

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8414

    Ventilatoren für industrielle Zwecke

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8419

    Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8423

    Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8425 bis 8428

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

     

     

     

    Straßenwalzen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8444 bis 8447

    Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

     

     

     

    Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

    der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8456 bis

    8466

    Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8469 bis 8472

    Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Daten-verarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8485

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8504

    Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungs-maschinen verwendeten Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 8518

    Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8519

    Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8520

    Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8522

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8523

    Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8524

    Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

     

     

     

    Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8525

    Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8527

    Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8528

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8529

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

     

     

     

    erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8535 und 8536

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8544

    Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8546

    Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8608

    Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8710

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8711

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

     

     

     

    mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

     

     

     

    – –

    50 cm3 oder weniger

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    – –

    mehr als 50 cm3

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8715

    Kinderwagen und Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 88

    Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und Teile davon; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8804

    Rotierende Fallschirme

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8805

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden.

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex Kapitel 90

    Optische, photografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9001

    Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9002

    Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9004

    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 9005

    Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 9006

    Fotoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9007

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9011

    Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 9014

    Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9016

    Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9017

    Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9018

    Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

     

     

     

    zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9019

    Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aeorosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9020

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9024

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

     

     

     

    Teile und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 91

    Uhrmacherwaren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9105

    Andere Uhren

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9109

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9110

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke

    Herstellen, bei dem

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9111

    Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9112

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    9113

    Uhrarmbänder, Teile davon:

     

     

     

    aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet

     

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 9401 und

    ex 9403

    Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

    Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Ware einzureihen sind,

    oder

    Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

     

    ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

     

    9405

    Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9406

    Vorgefertigte Gebäude

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    9503

    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 9506

    Golfschläger; Teile davon

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

     

    ex Kapitel 96

    Verschiedene Waren; ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     

    ex 9601 und

    ex 9602

    Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

    Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

     

    ex 9603

    Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9605

    Zusammenstellungen für die Reise, von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

     

    9606

    Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

    Herstellen, bei dem

    alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    9612

    Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

    Herstellen, bei dem

    alle Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 9613

    Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    ex 9614

    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

    Herstellen aus Pfeifenrohformen

     

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind

     


    (1)  Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt.

    (2)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (3)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    (4)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

    (5)  Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.

    (6)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

    (7)  Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

    (8)  Siehe Bemerkung 6.

    (9)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

    (10)  Gültig bis 31. Dezember 2005.

    ANHANG IIa DES PROTOKOLLS Nr. 4

    Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in Artikel 6 Absatz 2 genannten hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    (1)

    (2)

    (3) oder (4)

    3205

    Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (1)

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3303

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

    Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    3304

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

    Herstellen, bei dem die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    Herstellen, bei dem

    der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    Vormaterialien der Position 8503 innerhalb der oben stehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware verwendet werden

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8528

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren

    Herstellen, bei dem

    der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    ex 8712

    Fahrräder, ohne Kugellager

    Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

     

    8716

    Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Herstellen, bei dem

    die verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und

    der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet


    (1)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

    (2)  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    ANHANG III DES PROTOKOLLS Nr. 4

    Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems

    Kapitel 1

     

    Kapitel 2

     

    Kapitel 3

     

    0401 bis 0402

     

    ex 0403 —

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao

    0404 bis 0410

     

    0504

     

    0511

     

    Kapitel 6

     

    0701 bis 0709

     

    ex 0710 —

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    ex 0711 —

    Gemüse, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0711 90 30, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0712 bis 0714

     

    Kapitel 8

     

    ex Kapitel 9 —

    Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate der Position 0903

    Kapitel 10

     

    Kapitel 11

     

    Kapitel 12

     

    ex 1302 —

    Pektin

    1501 bis 1514

     

    ex 1515 —

    Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    ex 1516 —

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    ex 1517 und

    ex 1518 —

    Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette

    ex 1522 —

    Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras

    Kapitel 16

     

    1701

     

    ex 1702 —

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10

    1703

     

    1801 und 1802

     

    ex 1902 —

    Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art, enthaltend

    ex 2001 —

    Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2002 und 2003

     

    ex 2004 —

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken und Zuckermais

    ex 2005 —

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Erzeugnisse aus Kartoffeln und Zuckermais

    2006 und 2007

     

    ex 2008 —

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmherzen, Mais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfensprossen und ähnliche genießbare Pflanzenteile

    2009

     

    ex 2106 —

    Zucker, mit Zusatz von Aroma- und Farbstoffen, Sirupe und Melassen

    2204

     

    2206

     

    ex 2207 —

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ex 2208 —

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus den dort aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    2209

     

    Kapitel 23

     

    2401

     

    4501

     

    5301 und 5302

     

    ANHANG IV DES PROTOKOLLS Nr. 4

    Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Druckanweisungen

    1.

    Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    2.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ägyptens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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    ANHANG V DES PROTOKOLLS Nr. 4

    ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

    Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Deutsche Fassung

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.

    Spanische Fassung

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ... (3)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (4).

    Dänische Fassung

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ....

    Griechische Fassung

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ άριθ.... (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής .... (2).

    Englische Fassung

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).

    Französische Fassung

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ....

    Italienische Fassung

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (2).

    Niederländische Fassung

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

    Portugiesische Fassung

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ... (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).

    Finnische Fassung

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita.

    Schwedische Fassung

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

    Arabische Fassung

    ....................................

    (Ort und Datum)

    ....................................

    (Unterschrift des Ausführers und Name des

    Unterzeichneten in Druckschrift)


    (1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.

    (2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

    (3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    (4)  Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichneten.

    ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG BZW. AUSFERTIGUNG VON URSPRUNGSNACHWEISEN

    1.

    Nach Inkrafttreten des Abkommens nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens zwölf Monate lang Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Formblätter EUR.2, die im Rahmen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens ausgestellt wurden, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 4 an.

    2.

    Die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft und Ägyptens geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung der genannten Papiere statt, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung bzw. Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden. Diese Prüfung wird nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen durchgeführt.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

    1.

    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2.

    Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    ANHANG VI DES PROTOKOLLS Nr. 4 GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

    1.

    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Ägypten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

    2.

    Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR URSPRUNGSKUMULIERUNG

    Die Gemeinschaft und Ägypten erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen Entwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partner im Mittelmeerraum zukommt.

    Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Abkommen mit den Partnerstaaten im Mittelmeerraum und auf Ersuchen vor allem mit den Maschrek- und Maghreb-Staaten auszuhandeln und zu schließen, nach denen die Ursprungskumulierung angewandt wird, sobald die betreffenden Partner bereit sind, dieselben Ursprungsregeln anzuwenden.

    Die Vertragsparteien erklären ferner, dass die Unterschiede in der Art der in den Teilnehmerländern bereits geltenden Kumulierung kein Hindernis für die Erreichung dieses Ziels darstellen sollte. Zu diesem Zweck werden sie unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens damit beginnen, die Möglichkeit einer Kumulierung mit den genannten Ländern in der Übergangszeit zu prüfen, vor allem für die Bereiche, in denen die betreffenden Mittelmeerländer dieselben Ursprungsregeln anwenden.

    Die Gemeinschaft wird den betreffenden Partnern Hilfe leisten, damit die Ursprungskumulierung verwirklicht wird.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE BE- UND VERARBEITUNGEN IN ANHANG II

    Die Vertragsparteien sind sich über die in den Anhängen II und IIa des Protokolls Nr. 4 enthaltenen Anforderungen an die Be- und Verarbeitungen einig.

    Dennoch wird die Gemeinschaft eine begrenzte Zahl von entsprechend begründeten Ersuchen Ägyptens um Ausnahmeregelungen prüfen, sofern diese die Fortschritte bei der Einführung der Kumulierung zwischen den Partnern in Europa und im Mittelmeerraum nicht gefährden.

    PROTOKOLL Nr. 5

    Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

    b)

    „Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

    c)

    „Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

    d)

    „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

    e)

    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    (2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

    (3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

    (2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

    a)

    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b)

    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

    a)

    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    b)

    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    c)

    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

    d)

    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    die Zustellung aller Schriftstücke,

    die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

    Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)   Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

    (2)   Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    ersuchende Behörde,

    b)

    Maßnahme, um die ersucht wird,

    c)

    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d)

    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

    e)

    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,

    f)

    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

    (3)   Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

    (4)   Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    Artikel 7

    Erledigung der Amtshilfeersuchen

    (1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

    (4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

    (2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

    (3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

    a)

    die Souveränität Ägyptens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

    b)

    die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder

    c)

    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

    (3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1)   Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.

    (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

    (3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

    (4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Durchführung

    (1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Ägyptens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.

    (2)   Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

    Artikel 14

    Andere Übereinkünfte

    (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

    gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

    lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ägypten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

    (3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des Assoziationsausschusses zu klären.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten

    DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

    DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

    DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DER HELLENISCHEN REPUBLIK

    DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

    DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

    IRLANDS,

    DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

    DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

    DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

    DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

    DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

    der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits, und

    die Bevollmächtigten der ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN, nachstehend „Ägypten“ genannt,

    andererseits

    die am 25. Juni 2001 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits („Europa-Mittelmeer-Abkommen“) zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    das Europa-Mittelmeer-Abkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

    Protokoll Nr. 1

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft

    Protokoll Nr. 2

    Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ägypten

    Protokoll Nr. 3

    Regelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    Protokoll Nr. 4

    Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Protokoll Nr. 5

    Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 und Anhang VI des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Titel VI, Kapitel 1 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte Ägyptens nehmen folgende einseitige Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:

     

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 11 des Abkommens

     

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens

     

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 21 des Abkommens

     

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 34 des Abkommens

     

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

    Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Ägyptens haben ferner das folgende, dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen:

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.

    Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil uno.

    Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og et.

    Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundeins.

    Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες ένα.

    Done at Luxembourg on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and one.

    Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille un.

    Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilauno.

    Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizendeneen.

    Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e um.

    Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayksi.

    Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundraett.

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    Pour le Royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

    Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    På Kongeriget Danmarks vegne

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Για την Ελληνική Δημοκρατία

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar cheann Na hÉireann

    For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαïκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    På Europeiska gemenskapernas vägnar

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    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 2

    Es besteht Einigkeit darüber, dass Gegenstand des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit auch Fragen der Terrorismusbekämpfung sind.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 14

    Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 18

    Treten im Zusammenhang mit dem Umfang der Einfuhren im Rahmen des Abkommens ernste Schwierigkeiten auf, so können, gegebenenfalls unverzüglich, die Bestimmungen in Anspruch genommen werden, in denen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgesehen sind.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 34

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Ägypten zurzeit ein eigenes Wettbewerbsrecht ausarbeitet. Damit werden die Voraussetzungen für den Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen geschaffen. Bei der Ausarbeitung seiner Rechtsvorschriften trägt Ägypten den in der Europäischen Union entwickelten Wettbewerbsregeln Rechnung.

    Bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen können die Vertragsparteien im Falle ernster Probleme die betreffende Angelegenheit dem Assoziationsrat zur Prüfung unterbreiten.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 37 UND ANHANG VI

    Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst das „geistige Eigentum“ insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Vertragspartei im Falle eines ernsten Ungleichgewichts in ihrer Gesamthandelsbilanz, das die Handelsbeziehungen gefährdet, Konsultationen im Assoziationsausschuss mit dem Ziel verlangen kann, nach Artikel 39 ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zu fördern und zu prüfen, wie die Lage im Hinblick auf die Verringerung des Ungleichgewichts nachhaltig verbessert werden kann.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TITEL VI KAPITEL 1

    Die Vertragsparteien kommen überein, sich darum zu bemühen, die Erteilung von Visa für Personen zu erleichtern, die bona fide aktiv an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind, u. a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Staatsbeamte; in Betracht kommen auch Familienangehörige ersten Grades von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen legalen Wohnsitz haben.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM DATENSCHUTZ

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen ein Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.

    ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 11

    Wird nach Artikel 11 letzter Absatz um Konsultationen ersucht, so ist die Gemeinschaft bereit, innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ägypten die Ausnahmeregelung dem Assoziationsausschuss notifiziert hat, Konsultationen abzuhalten.

    Zweck dieser Konsultationen ist zu gewährleisten, dass die betreffende Regelung mit Artikel 11 im Einklang steht; die Gemeinschaft erhebt keinen Einspruch gegen die Einführung der Regelung, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 19

    Bei den in Artikel 19 Absatz 2 genannten besonderen Bestimmungen, die die Gemeinschaft auf die Kanarischen Inseln anwendet, handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 21

    Die Gemeinschaft ist bereit, auf Ersuchen Ägyptens Treffen auf Beamtenebene abzuhalten, bei denen über Änderungen in ihren Handelsbeziehungen zu Drittstaaten informiert wird.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 34

    Die Gemeinschaft erklärt, dass sie bis zum Erlass der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für fairen Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung von Artikel 34 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. für EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aus den Regeln für staatliche Beihilfen einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

    Die Gemeinschaft erklärt, dass sie hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/62 des Rates, mit späteren Änderungen, und Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 1 Ziffer iii) stehen, nach den Kriterien, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

    Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der früheren Arabischen Republik Ägypten mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks zu diesen Verträgen.

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

    Herr ...!

    Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:

    Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.

    Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

    Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

    das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

    das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

    die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;

    sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

    liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    Herr ...!

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Die Gemeinschaft und Ägypten haben Folgendes vereinbart:

    Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf frisch geschnittene Blumen und Blüten sowie deren Knospen, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Ägypten im Rahmen eines Kontingents von 3 000 Tonnen vor.

    Ägypten verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, die die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

    Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muss mindestens 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

    das ägyptische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

    das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

    die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die ägyptischen Preise;

    sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen ägyptischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

    liegt das ägyptische Preisniveau für eine Ware unter 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein ägyptisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 % des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt Ihres Schreibens mitteilen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten


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