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Document 12016E296

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
    KAPITEL 2 - RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
    ABSCHNITT 2 - ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
    Artikel 296 (ex-Artikel 253 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 175–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_296/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/175


    Artikel 296

    (ex-Artikel 253 EGV)

    Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

    Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.

    Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.


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