Fahrgastrechte von Busreisenden

Die EU-Fahrgastrechte im Busverkehr gelten bei Busreisen mit Start oder Ziel in einem EU-Land und hauptsächlich für Liniendienste im Fernverkehr. Unter „Liniendiensten" verstehen wir Buslinien, die einem festen Fahrplan mit festen Haltestellen folgen, an denen die Fahrgäste zu- und aussteigen. Von „Fernverkehr" sprechen wir ab einer Entfernung von mindestens 250 km – gemeint ist allerdings die Wegstrecke des Busses, nicht Ihre eigene Reisestrecke!

Vor und während der Reise haben Sie Anspruch auf eindeutige und korrekte Informationen über den Dienst und Ihre Fahrgastrechte. Diese Informationen sollten auch in einem für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Format vorliegen.

Probleme

So kommen Sie zu Ihrem Recht

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte missachtet wurden, sollten Sie innerhalb von 3 Monaten nach Auftreten des Problems Beschwerde beim Busunternehmen einlegen. Das Busunternehmen muss innerhalb eines Monats reagieren und Ihnen spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer Beschwerde einen endgültigen Bescheid geben. Erhalten Sie keine zufriedenstellende Antwort, können Sie sich an die zuständige Behörde en in Ihrem Land wenden. Diese sollte Ihnen ein unverbindliches Rechtsgutachten zur weiteren Vorgehensweise übermitteln.

Sie können auch versuchen, die Streitigkeit im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens oder durch eine alternative Streitbeilegungsstelle klären zu lassen. Haben Sie Ihre Fahrkarte online gekauft, können Sie Ihre Beschwerde bei der Plattform zur Online-Streitbeilegung einreichen. Die Dienste für alternative Streitbeilegung und die Plattform sind in der EU ansässigen Personen vorbehalten.

Wenn Sie doch den Rechtsweg einschlagen möchten, können Sie Ihre Ansprüche im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen geltend machen. Sie können auch die Gerichte des Landes mit Ihrem Fall befassen, in dem das Busunternehmen registriert ist. Welche Fristen für die Erhebung einer Klage gegen ein Busunternehmen bei einem einzelstaatlichen Gericht gelten, hängt von den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen EU-Länder ab.

Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit ihren Fahrgastrechten erhalten Busreisende auch beim Europäischen Verbraucherzentrum in ihrem Land.

Ihr Bus ist ausgefallen

Ist der von Ihnen gebuchte Bus verspätet oder annulliert, muss Sie der Bus- oder Bahnhofsbetreiber so bald wie möglich, jedoch nicht später als 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit darüber informieren. Bei Verspätungen sollte Ihnen die voraussichtliche Abfahrtszeit mitgeteilt werden, sobald diese bekannt ist.

Fällt Ihr Fernreisebus (Wegstrecke von mindestens 250 km) aufgrund von Überbuchung oder aus betrieblichen Gründen aus, muss Ihnen das Busunternehmen Folgendes zur Auswahl anbieten:

  • Erstattung Ihrer Fahrkarte und nötigenfalls kostenlose Rückfahrt zum Ausgangspunkt des Liniendienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt (wenn durch die Verspätung der eigentliche Zweck Ihrer Reise nicht mehr erfüllt werden kann) oder
  • Weiterreise bis zu Ihrem Reiseziel, gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung, unter vergleichbaren Bedingungen, ohne Aufpreis und zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Wurde Ihr Fernreisebus (Wegstrecke von mindestens 250 km) gestrichen, haben Sie außerdem Anspruch auf Folgendes, vorausgesetzt, die Reisedauer hätte mehr als 3 Stunden betragen:

  • einen Imbiss, Mahlzeiten und Erfrischungen (im Verhältnis zur Wartezeit), sofern im Bus oder Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen
  • Unterkunft, wenn Sie gezwungen sind zu übernachten – bis zu zwei Nächte, zu einem Höchstpreis von 80 Euro pro Nacht; Beförderung zu Ihrer Unterkunft und zurück zum Busbahnhof

Warnhinweis

Wenn Ihr Bus allerdings aufgrund extremer Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen annulliert wurde, ist der Betreiber nicht verpflichtet, eine Übernachtung zu bezahlen.

Die Abfahrt des Busses verzögert sich

Ist der von Ihnen gebuchte Bus verspätet oder annulliert, muss Sie der Bus- oder Bahnhofsbetreiber so bald wie möglich, jedoch nicht später als 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit darüber informieren. Bei Verspätungen sollte Ihnen die voraussichtliche Abfahrtszeit mitgeteilt werden, sobald diese bekannt ist.

Ist Ihr Fernreisebus (Wegstrecke von mindestens 250 km) bei Abfahrt um mehr als 2 Stunden verspätet, muss Ihnen das Busunternehmen Folgendes zur Auswahl anbieten:

  • Erstattung Ihrer Fahrkarte und nötigenfalls kostenlose Rückfahrt zum Ausgangspunkt des Liniendienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt (wenn durch die Verspätung der eigentliche Zweck Ihrer Reise nicht mehr erfüllt werden kann) oder
  • Weiterreise bis zu Ihrem Reiseziel, gegebenenfalls mit geänderter Streckenführung, unter vergleichbaren Bedingungen, ohne Aufpreis und zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Werden Ihnen diese Möglichkeiten nicht unmittelbar angeboten, können Sie später eine Beschwerde einreichen und die Erstattung Ihrer Fahrkarte sowie eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises verlangen.

Bei einer geplanten Reisedauer des Fernbusses (Wegstrecke von mindestens 250 km) von mehr als 3 Stunden und einer Verspätung um mehr als 90 Minuten, haben Sie außerdem Anspruch auf:

  • einen Imbiss, Mahlzeiten und Erfrischungen (im Verhältnis zur Wartezeit), sofern im Bus oder Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen
  • Unterkunft, wenn Sie gezwungen sind zu übernachten – bis zu zwei Nächte, zu einem Höchstpreis von 80 Euro pro Nacht; Beförderung zu Ihrer Unterkunft und zurück zum Busbahnhof

Warnhinweis

Wenn die Verspätung allerdings aufgrund extremer Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen auftritt, ist der Betreiber nicht verpflichtet, eine Übernachtung zu bezahlen.

Ihr Gepäck ist verloren gegangen oder wurde bei einem Busunglück beschädigt

Gehen Ihr Gepäck oder andere persönliche Gegenstände bei einem Busunglück im Fernverkehr (Wegstrecke von mindestens 250 km) verloren oder werden beschädigt, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab (der Höchstbetrag sollte jedoch nicht unter 1200 Euro pro Gepäckstück liegen).

Bei Verlust oder Beschädigung Ihres Rollstuhls oder Ihrer Mobilitätshilfe haben Sie Anspruch auf eine für Reparatur oder Ersatz ausreichende Entschädigung.

Sie wurden bei einem Busunglück verletzt

Wurden Sie auf Ihrer Fernreise mit dem Bus (Wegstrecke von mindestens 250 km) bei einem Unglück verletzt, haben Sie Anspruch auf Entschädigung. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab (der Höchstbetrag sollte jedoch nicht unter 220 000 Euro pro Fahrgast liegen).

Das Busunternehmen muss außerdem dafür sorgen, dass Sie bei Bedarf erste Hilfe erhalten und auch anderweitig ausreichend versorgt sind, etwa mit Verpflegung, Kleidung und gegebenenfalls Unterbringung.

Ein(e) Angehörige/r ist bei einem Busunglück ums Leben gekommen

Als Angehörige/r eines bei einem Busunglück ums Leben gekommenen Fahrgasts haben Sie Anspruch auf Entschädigung, einschließlich Deckung der Bestattungskosten. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab (der Höchstbetrag sollte jedoch nicht unter 220 000 Euro pro Fahrgast liegen).

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 08/03/2024
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